Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) sind in eine Fülle von vorformulierten Vertragsbedingungen. Diese interessieren den Kunden meist wenig und bei Online-Shops werden sie schnell als „gelesen und akzeptiert“ weggeklickt.
Im Gegensatz dazu stellen sich einem Unternehmer bei diesem Thema viele Fragen: Brauche ich AGB? Wenn ja, kann ich diese von einer anderen Seite kopieren? Und was muss überhaupt in den AGB drin stehen? Dieser Beitrag soll ein wenig aufklären.
1. Brauche ich als Unternehmen AGB?
Rein rechtlich gesehen gibt es keine Vorschrift, die ein Unternehmen verpflichtet, AGB zu haben. Diese Antwort überrascht vielleicht. Fragt sich, was denn ohne AGB gilt. Ganz einfach: Gesetzesrecht zB aus dem BGB oder HGB. Alles klar, mag einer denken, dann kann man sich ja den ganzen Aufwand sparen.
Aber warum haben dann so viele Unternehmen AGB? Weil sie damit etwas zu ihren Gunsten gestalten können. So kann schon eine Klausel vorteilhaft sein, wo der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware geregelt wird. Dann hat der Unternehmer einen stärkeren Anspruch, seine Ware bei Nichtbezahlung zurückzufordern. Oder auch ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann sich am Ende auszahlen. AGB sind so gesehen eine Absicherung für den Fall der Fälle. Und genau deshalb schließt man ja auch in anderen Bereichen Verträge. Keiner käme auf die Idee, ein Auto ohne Vertrag zu kaufen.
2. Kann ich die AGB von einem anderen Webshop übernehmen?
Nicht selten haben Mandanten ihre vorhandenen AGB „irgendwoher“ kopiert. Das spart natürlich Kosten und ist zugegeben bequem. Andererseits riskiert man damit eine Abmahnung. Und die kann mit Anwalts- und Gerichtskosten schnell teuer werden.
Durch das Verwenden von fremden Allgemeine Geschäftsbedingungen können nämlich Urheberrechte verletzt werden. Das gilt zwar nicht für gewöhnliche Standardformulierungen. Aber wer mag als Laie beurteilen, ob eine Formulierung Standard oder Ausfluss besonders kreativer Leistungen ist?
Ein weiteres Problem ist die Rechtswidrigkeit fremder AGB. Wenn eine Klausel unzulässig ist, kann sie unabhängig vom Urheberrecht abgemahnt werden. So finden sich in zahlreichen AGB salvatorische Klauseln („Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im übrigen nicht.“). Diese Klauseln sind in AGB mit Verbrauchern aber unzulässig.
Schließlich können die kopierten AGB über Suchmaschinen heutzutage auch problemlos aufgefunden werden.
3. Wie werden AGB in Verträge einbezogen?
Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die AGB zu lesen, d.h. bevor er auf den „Kaufen-Button“ klickt. Der Unternehmer wiederum muss auf die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen des Bestellvorgangs deutlich hinweisen. Etabliert hat sich hier die Häkchen-Lösung, die aber kein Muss ist. Bestellt der Kunde in Kenntnis der Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat er sich mit der Geltung einverstanden erklärt.
Nach dem Vertragsschluss ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die AGB „auf einem dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung zu stellen. Das gehört zwar genau genommen nicht zur wirksamen Einbeziehung der AGB. Es soll hier aber trotzdem Erwähnung finden. Beim E-Commerce reicht die Zusendung per E-Mail aus.
4. Was muss in die AGB rein?
Es hängt vom Geschäftsmodell ab, was in die AGB eines Shops rein muss. Es gibt Standard-AGB, die auf viele Warenshops passen. Dort sind mehr oder weniger die Bereiche Vertragsschluss, Zahlung, Lieferung/Gefahrübergang, Gewährleistung und Haftung geregelt. Hinzu kommt der Verweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle sowie das Widerrufsfrecht. Wenn allerdings etwas anderes angeboten wird (zB Dienstleistungen oder Anfertigung nach Kundenwünschen), ist die Gestaltung individueller und somit aufwändiger. Selten passen hier vorgefertigte Standard-AGBs.
5. Was darf nicht in die AGB rein?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist in den §§ 305 ff. geregelt, was alles nicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen rein darf. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Unwirksamkeit und Nicht-Vertragsbestandteil, was aber nicht weiter interessieren soll.
Fakt ist, es gibt eine Fülle von „No-Go’s“, die ganze Lehrbücher füllen. Hier nur eine kleine Auswahl:
Beispiel 1:
„Mängelrügen der gelieferten Waren müssen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden.“
Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern, da die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt. Innerhalb dieser Frist können Mängel angezeigt werden.
Beispiel 2:
„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Auch Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB.
Schriftform = Ausdruck auf Papier + eigenhändige Unterschrift.
Textform = lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (Mail, SMS oder sonstige elektronische Nachricht). Die Kündigung in Textform ist in AGB zulässig.
Beispiel 3:
„Von unseren AGB abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Ein derartiges Schriftformerfordernis ist gegenüber Verbrauchern gem. § 305b BGB unwirksam. Danach haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese müssen auch mündlich vereinbart werden können, was mit der Klausel unzulässigerweise ausgeschlossen wird.
Beispiel 4:
„Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ Wenn Verbraucher aus dem Ausland bestellen können, ist diese Klausel unwirksam. Denn damit wird automatisch zwingendes ausländisches Recht ausgeschlossen, was unzulässig ist.
Beispiel 5:
„Wir gewähren 24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“
Wir hoffen mal, dass dem Verwender dieser Klausel zumindest der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung bekannt war.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und daher verpflichtend. Die Garantie gibt der Händler dagegen freiwillig, er ist in der Ausgestaltung frei. Die Garantie gilt zusätzlich zur Gewährleistung.
Die Garantieerklärung muss deutlich machen, dass sie das Gewährleistungsrecht nicht einschränkt. Das geht aus der hier verwendeten Klausel nicht hervor, so dass diese unvollständig und somit unzulässig ist.
Beispiel 6:
“Gutscheine sind ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.”
Die zwingende Verjährungsfrist für Gutscheine beträgt drei Jahre, deshalb ist diese Regelung unwirksam.
Beispiel 7:
„Sollte ein Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Ersatzartikel zu.“
Hier liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor, da dem Kunden eine Änderung in der Regel unter den Aspekten Funktionsweise/Nutzungsmöglichkeiten/Design nicht zumutbar ist.
Beispiel 8:
„Rücksendung nur in Originalverpackung.“
Diese Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, da sie das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers übermäßig einschränkt.
6.) Was passiert, wenn eine Regelung gegen geltendes Recht verstößt?
Wenn eine Regelung gegen geltendes Recht verstößt, wird sie nicht Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages. Nun könnte ein Schelm auf die Idee kommen, einfach mal alles in seine AGB reinzupacken, was ihm vorteilhaft erscheint. Im Zweifel würde es eben nicht gelten.
Bei dieser Vorgehensweise wird jedoch zum einen die Abmahngefahr außer Acht gelassen. Diese droht nicht nur von Konkurrenten, sondern auch von Verbraucherschutzzentralen und dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb. Besonderes der Verbraucherschutzverein ist sehr aktiv und bei einigen Webshopbetreibern gefürchtet. Also kein Pappenstiel.
Zum andern sollte man auch seine Kunden nicht unterschätzen, die vielleicht doch mal einen Blick in die AGB werfen und entsprechende Klauseln auf Social-Media-Kanälen kommentieren.