In diesem Verfahren ging es um die Zulässigkeit von sog. Online – Videorecordern. Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm von RTL aus, die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „shift.tv“ einen internetbasierten Videorecorder an. Darüber können einzelne Fernsehrsendungen mehrerer Fernsehsender aufgezeichnet werden. Gespeichert werden die Dateien auf Servern der Beklagten. Der entsprechende Speicherplatz ist ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen. Der Kunde kann die Sendungen über das Internet dann jederzeit von jedem Ort aus beliebig oft ansehen.
Der BGH verwies die Sache zwar zurück, da das Oberlandesgericht zunächst feststellen müsse, ob die Beklagte oder deren Kunden die Aufzeichnungen tätigten. Für den ersten Fall sah der BGH jedoch das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, verletzt. Die Beklagte erbringe ihre Leistungen nicht unentgeltlich, so dass das Recht auf Privatkopie hier nicht zum Zuge komme. Für den zweiten Fall sah er das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, verletzt. Denn in diesem Falle greife die Beklagte in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.