19. September 2024

BGH entscheidet zu Abbildungen von Fototapeten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen von Fototapeten im Internet nicht die Urheberrechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt. In den verhandelten Fällen hatten die Beklagten Fototapeten erworben und deren Abbildungen im Netz geteilt, ohne spezifische Einschränkungen durch den Urheber. Die Klägerin, ein Unternehmen, das von einem Fotografen gegründete wurde, beanspruchte Rechte an den Bildern und forderte Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht hatten die Klagen abgewiesen, da sie der Ansicht waren, dass die Klägerin durch das Fehlen von Nutzungseinschränkungen konkludent in die Veröffentlichung im Netz eingewilligt habe. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und führte aus, dass eine schlüssige Einwilligung vorliegt, wenn das Verhalten des Berechtigten aus Sicht eines objektiven Dritten als Gestattung interpretiert werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung der Fototapeten im Internet eine übliche Handhabung darstellt, die der Urheber vorhersehen muss.

Der BGH betonte, dass der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Tapeten ausdrücklich oder implizit auf die Angabe des Urheberrechts verzichten könne. In den vorliegenden Fällen war keine ausdrückliche Einschränkung oder ein Hinweis auf das Urheberrecht sichtbar gemacht worden, wodurch die Beklagten von einer Einwilligung ausgehen konnten.

Das Berufungsgericht stellte klar, dass sich sowohl Käufer der Tapeten als auch Dritte auf diese schlüssige Einwilligung berufen können, sofern ihre Handlungen üblich sind. Der BGH unterstrich, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausdrücklich gegenüber dem Nutzer erklärt werden muss, sondern durch das Verhalten des Rechteinhabers ersichtlich sein kann.

Insgesamt hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten als unbegründet abgewiesen.

BGH Urteile vom 11. September 2024 – I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23

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