Bushido darf weiter hoffen. So oder ähnlich könnte man den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH zusammen fassen. Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 16. April 2015 (I ZR 225/12 – Goldrapper) das vorinstanzliche Urteil des OLG Hamburg aufgehoben. Dieses hatte entschieden, dass Bushido durch zahlreiche Übernahmen von Samples der französischen Gothic-Band „Dark Sanctuary“ deren Urheberrechte verletzt habe. Der BGH sah das anders.
Nun muss noch mal neu verhandelt und entschieden werden. Dabei gilt es insbesondere durch Sachverständige zur prüfen, ob die übernommenen Musiksequenzen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Gegenstück bezeichnet der BGH in seiner Pressemitteilung interessanterweise als „routinemäßiges Schaffen“.
Es geht also um die sehr spannende Frage, ab wann eine Komposition urheberrechtlichen Schutz genießt. Der BGH bemängelte insbesondere, dass in der Vorentscheidung nicht erkennbar war, welche objektiven Kriterien für die Bestimmung des Urheberrechtsschutzes herangezogen wurden. So hatten die Richter des OLG auch aufgrund ihres eigenen Höreindrucks entschieden.
Der BGH stellte in seinem Urteil auch klar, dass die bloße Übernahme von Klangsequenzen ohne Text für sich noch keine Urheberrechtsverletzung darstellten.