Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat kürzlich entschieden, dass McDonald’s die Markenrechte an der Bezeichnung „Big Mac“ nicht mehr exklusiv nutzen darf. Bedeutet das nun das Aus für den Big Mac? Wir wollen dazu einen näheren Blick auf die Entscheidung werfen.
Die irische Kette „Supermac’s“
Die irische Kette „Supermac’s“ (benannt nach dem Spitznamen ihres Gründers Pat McDonagh) möchte gerne im Europäischen Raum expandieren. Das ist McDonald’s naturgemäß ein Dorn im Auge. Deshalb versuchte der Weltkonzern, diese Pläne zu durchkreuzen und untersagte die Verwendung des Firmennamens „Supermac’s“.
Ähnlichkeit zum eingetragenen Markennamen „Big Mac“
Begründung: Es bestehe eine zu große Ähnlichkeit zum eingetragenen Markennamen „Big Mac“. Jetzt mag man sich trefflich darüber streiten, ob diese beiden Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind. Sie unterscheiden sich zumindest im Schriftbild und in der Anzahl der Silben, was sich auch auf die phonetische Ähnlichkeit auswirkt.
Die Begründung des Anspruchs scheiterte jedoch schon aus einem anderen Grund. McDonald’s konnte nach Ansicht des Amtes nicht beweisen, dass der Begriff „Big Mac“ für alle registrierten Waren- und Dienstleistungen genutzt wurde. Wirft man einen Blick auf die geschützten Klassen, verwundert diese Entscheidung zunächst.
Die Marke „Big Mac“
Denn der Big Mac wurde nicht etwa für Weltraumraketen oder autonomes Fahren, sondern u.a. für Speisen, belegte Brote und Dienstleistungen beim Betrieb eines Restaurants eingetragenen. Schaut man sich die weiteren Begriffe aber an, wird die Entscheidung nachvollziehbar. So sind auch Fisch- und Geflügelprodukte oder konserviertes / gekochtes Obst und Gemüse geschützt. Nun bin ich wahrlich kein Mac Donald’s Experte, würde aber mal behaupten, einen Big Mac aus Fisch hat es bisher nicht gegeben. Die Bezeichnung des Fischburgers lautete vielmehr „Filet-O-Fish“ (von dem Verzehr raten nach jüngsten Berichten sogar Ex-Mitarbeiter des Unternehmens ab, da der Burger angeblich nicht frisch zubereitet sei – oh Wunder). Und auch das konservierte Obst habe ich bisher auf meinem Big Mac vergeblich gesucht.
Ausdrucke aus Wikipedia als Beweis
Zurück zum Verfahren: Der Konzern hatte als Beweis der Nutzung eidesstattliche Versicherungen seiner Vertreter aus verschiedenen europäischen Ländern sowie Ausdrucke aus Wikipedia vorgelegt. Das genügte dem Amt offensichtlich nicht. Die Abbildung auf einer Webseite beweise noch nicht, dass eine Marke benutzt oder ob ein Big Mac in Filialen bestellt wurde. So kann man es auch sehen.
Das sog. „Löschungsbegehren“
Leider wissen wir nicht mehr über dieses Verfahren. Angeblich hat es sogar Supermac’s ins Rollen gebracht. Rein verfahrenstechnisch geht dies mit einem sog. „Löschungsbegehren“. Wenn der Inhaber einer Marke diese nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in sämtlichen registrierten Waren- und Dienstleistungen nutzt, können die Rechte verfallen. Voraussetzung ist, dass jemand die Löschung „wegen Verfall“ beantragt. So vermutlich hier geschehen.
Das Fazit
Die Entscheidung bedeutet aber nicht Aus für den Big Mac (eine zugegeben reißerische Überschrift). Vielmehr geht vorerst „nur“ der Schutz durch die Markeneintragung verloren. Aber auch das ist für McDonald’s ziemlich gravierend. Die Bedeutung des Big Mac lässt sich daran erkennen, dass der Preis für einen Burger ein Wirtschaftsindikator geworden ist, da er die Kaufkraft verschiedener Währungen beschreibt.
McDonald’s hat gegen diesen Beschluss übrigens Rechtsmittel eingelegt, es bleibt also spannend.