20. September 2018

Darf Facebook einen Post löschen?

Vor kurzem wurde ich in einem Seminar gefragt, wann Facebook einen Post löschen muss bzw. darf und welche Regeln hierfür gelten. Ich fing an, mit dem sog. virtuellen Hausrecht von Facebook sowie der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz zu argumentieren. Sicher war ich mir hier allerdings nicht wirklich. Warum nicht? Weil Artikel 2 Grundgesetz eigentlich im Verhältnis des Bürgers zum Staat gilt. Wie sieht es aber bei Unternehmen der Privatwirtschaft wie Facebook aus? Kann sich der User hier auf die Meinungsfreiheit berufen oder kann Facebook einen Post einfach löschen? Die Antwort hat uns das Oberlandesgericht in seinem Beschluss nun gegeben. 

Beschluss des Oberlandesgericht München vom 27.08.2018 – Az.: 18 W 1294/18

Der Sachverhalt 

Auf der Facebook-Seite von „Spiegel-Online“ erschien ein Artikel zu Grenzkontrollen in Österreich. 

Es entspann sich unter den Usern eine Diskussion, in deren Verlauf eine Nutzerin folgenden Kommentar wiedergab:

„… Gar sehr verzwickt ist diese Welt,
mich wundert’s daß sie wem gefällt.
Wilhelm Busch (1832 – 1908)

Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen 😀 Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“

Facebook löschte den Post, da es darin eine Verletzung seiner Nutzungsbedingungen sah. 

Die entsprechende Klausel 5 lautet wie folgt: 

Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.

1.    Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2.    Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…)“

Die Nutzerin, deren Post gelöscht wurde, ging dagegen gerichtlich vor. 

Die Entscheidung: Post darf nicht gelöscht werden 

Das Gericht bemängelte das einseitige Recht von Facebook, über die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu bestimmen und einen Post einfach zu löschen. Dieses Recht widerspreche der gesetzlichen Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Dabei spiele es insbesondere eine Rolle, dass Facebook ein „öffentlicher Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch darstelle. Somit sei die Klausel 5 unwirksam. Sie benachteilige den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Grundrechte und somit das Recht auf Meinungsfreiheit entfalte auch im Verhältnis der Nutzerin zu Facebook eine (mittelbare) Wirkung. Deshalb dürfe eine zulässige Meinungsäußerung nicht einfach von Facebook gelöscht werden. Der Beitrag der Nutzerin verletze im übrigen keine Rechte Dritter, so das Gericht. 

Die Bewertung 

Herrscht nun endlich Klarheit? Nicht wirklich. Denn hier handelt es sich um die Ansicht eines einzelnen Gerichts. Andere Entscheidungen (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – Az.: 4 W 577/18) haben die Meinungsfreiheit nicht so hoch gehängt. So müsse man immer noch das virtuelle Hausrecht der Plattformbetreiber berücksichtigen, das im Einzelfall stärker wiegen könne. 

Der Autor

Philipp Beck

Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
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