12. September 2018

Der Uploadfilter kommt 

Zugegeben, der heute beschlossene Entwurf zur Änderung des Urheberrechts erwähnt den Uploadfilter nicht ausdrücklich. Er verschärft aber die Haftung von Plattformen wie YouTube für rechtsverletzende Inhalte. Die vor Gericht erfolgreich praktizierte Argumentation von YouTube, man hafte nicht für den User-Content, wird in Zukunft aller Voraussicht nach nicht mehr funktionieren. Rechtsgrundlage hierfür ist (noch) § 10 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG).

Haftung für fremde Inhalte

Gestritten wird vor allem darüber, ob es für die  Plattformen eine Haftung für sog. „fremde“ Inhalte gibt. Darunter versteht man den Content, den die User uploaden. Befürworter einer Haftung argumentieren, dass sich YouTube den Beitrag zu eigen macht, wenn es ihn mittels Werbung kommerzialisiert.
Bisher verfahren die großen Anbieter nach dem sogenannten Notice-and-Takedown-Prinzip. Sie genügen ihrer Pflicht nach § 10 TMG, wenn sie den rechtsverletzenden Content unverzüglich nach Aufforderung entfernen. Diese Privilegierung soll in Zukunft wegfallen, wobei der Entwurf Ausnahmen für kleine Anbieter vorsieht.  

Gegner sehen den Uploadfilter kritisch

Gegner des Entwurfs befürchten nun eine Zensur des Internets, wenn jeder Beitrag mittels Uploadfilter auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird. Sie sehen die Gefahr, dass der Uploadfilter zulässige Zitate einfach schluckt.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Auch wurde das Leistungsschutzrecht für Presseverleger vom Europaparlament beschlossen. Die Motive der Verleger sind durchaus nachvollziehbar, wenn sie für die Nutzung ihrer Inhalte eine Vergütung möchten.  

Jedoch hat das Leistungsschutzrecht schon auf nationaler Ebene in Deutschland kaum Wirkung entfaltet. Die Staatsministerin für Digitalisierung Dorothee Bär lehnte es ab. Eine kritische Studie, die das Leistungsschutzrecht für wirkungslos hält, wird bisher von der EU-Kommission zurückgehalten. 

Wieso das Leistungsschutzrecht nun auf Europäischer Ebene plötzlich funktionieren soll, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass Google für die Nutzung von Inhalten deutscher Verlage bisher noch keinen Cent gezahlt hat. Zahlreiche juristische Auseinandersetzungen sind anhängig, wobei es da vor allem um formaljuristische Fragen der ordnungsgemäßen Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag geht. 

Inhaltlich sind bei der entsprechenden Vorschrift des § 87f UrhG vor allem die Ausnahmeregelungen problematisch. Erlaubt ist danach die Wiedergabe einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte. Welchen Umfang diese haben dürfen, wird allerdings anhand des Einzelfalls entschieden. Für die Praxis gibt es somit kaum brauchbare Kriterien zur Abgrenzung. 

Der Autor

Philipp Beck

Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
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