Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von neun Kinobetreibern abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten.
Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film insbesondere durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus hat sie in der Vergangenheit aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer geschlossen, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichtet haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe entscheiden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfassungswidrig. Es ging – insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber – davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Allerdings war die Belastungsgleichheit nicht hinreichend gewährleistet, weil seinerzeit die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten. Es war daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird.
Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundesgesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend – auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 – um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die Filmabgabe der Fernsehveranstalter zu bemessen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht sah aufgrund dieser Änderung des Filmförderungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr, hat deshalb seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Der Bund kann sich für das Filmförderungsgesetz auf seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Wirtschaft stützen, weil er mit dem Filmförderungsgesetz im Schwerpunkt Wirtschaftsförderung betreibt, nämlich zu einer Erhaltung und Stärkung der Filmwirtschaft in Deutschland beitragen will. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht – wie schon in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht – es für zulässig gehalten, die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter als eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Es ist insoweit nicht dem Argument der Klägerinnen gefolgt, der Gesetzgeber hätte weitere Gruppen, namentlich die Filmexporteure, in die Finanzierungspflicht nehmen müssen, weil sie ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter für ihren Geschäftsbetrieb auf die Verwertung und damit zunächst auf die Produktion von wirtschaftlich erfolgreichen Filmen angewiesen seien und deshalb ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter aus der Tätigkeit der FFA Nutzen zögen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber zugebilligt, er habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Änderung des Filmförderungsgesetzes stelle sicher, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern nunmehr auch die Fernsehveranstalter nach einem vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab zur Filmabgabe herangezogen würden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des Filmförderungsgesetzes für den hier noch in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 berücksichtigt, weil gegen die insoweit zu Lasten der Fernsehveranstalter angeordnete Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass die Fernsehveranstalter, soweit sie aufgrund der früher abgeschlossenen Verträge Leistungen an die FFA erbracht hatten, nicht nachträglich mit höheren Abgaben belegt werden könnten. Im Übrigen waren nach den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zahlen die Leistungen der Fernsehveranstalter aufgrund der von ihnen abgeschlossenen Verträge höher als sie bei einer Anwendung der jetzt festgelegten Maßstäbe von ihnen hätten verlangt werden können.
BVerwG 6 C 22.10 bis 30.10 – Urteile vom 23. Februar 2011
Vorinstanzen:BVerwG 6 C 22.10: VG Berlin, 22 A 517.04 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 23.10: VG Berlin, 22 A 522.04 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 24.10: VG Berlin, 22 A 523.04 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 25.10: VG Berlin, 22 A 524.04 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 26.10: VG Berlin, 22 A 483.04 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 27.10: VG Berlin, 22 A 512.04 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 28.10: VG Berlin, 22 A 7.05 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 29.10: VG Berlin, 22 A 5.05 – Urteil vom 20. September 2007 -BVerwG 6 C 30.10: VG Berlin, 22 A 6.05 – Urteil vom 20. September 2007 –
Mitgeteilt von der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts