6. März 2008

GEZ-Gebühren für Rundfunkgerät in beruflich genutztem Kraftfahrzeug – OVG Koblenz vom 13. Dezember 2007 (Az: 7 A 10913/07.OVG)

In diesem Verfahren wehrte sich ein Steuerberater dagegen, dass er GEZ-Gebühren für sein Autoradio zahlen musste. Nach Ansicht des Gerichts lag jedoch keine kostenfreie private Nutzung eines Zweitgerätes vor, da das Fahrzeug auch beruflich genutzt wurde. Die Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung sei grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.

Im Gegensatz zu einem ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug ziele die teilweise geschäftliche Nutzung auf einen Gewinn ab und stelle daher einen anderen Zweck dar. Unerheblich sei, ob das Fahrzeug im Rahmen der Berufstätigkeit von einem selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigen genutzt werde. Da der Steuerberater sein Fahrzeug auch für Fahrten zu Mandantenbesuchen nutze, würden für das Autoradio Rundfunkgebühren anfallen.

Kommentar:
Der Steuerberater klagte hier vor dem Oberverwaltungsgericht und befand sich daher schon in der zweiten Instanz. Gelohnt hat sich die Klage offensichtlich nicht. Dem Kläger ging es in der Hauptsache um die seiner Ansicht nach willkürliche Unterscheidung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung eines Pkw´s mit Rundfunkgerät. Dies sah das Gericht jedoch anders, was hier noch nachzuvollziehen ist. Nicht mehr nachvollziehbar war jedoch der Fall, in welchem eine Frau von der GEZ aufgefordert wurde, Rundfunkgebühren für das Gerät im Auto ihres Ehemannes zu zahlen. Dieser hatte seine Frau nämlich gelegentlich zur Arbeit gefahren, was die GEZ wohl mitbekam. Begründung der GEZ auch hier: Berufliche Nutzung des Pkw mit Rundfunkgerät, also keine kostenfreie private Nutzung eines Zweitgerätes. Dies geht meiner Ansicht nach jedoch am Gesetz vorbei. Denn nach § 1 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gilt der Halter eines Kfz als Teilnehmer, folglich der Ehemann und nicht die Ehefrau.

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