Konzertveranstalter muss bei schuldhafter Verletzung von GEMA-Rechten auch «Kontrollkostenzuschlag» zahlen: Amtsgericht München vom 24. August 2006
In diesem Verfahren veranstaltete der Beklagte ein Konzert. Nachdem ihm die auftretende Band gesagt hatte, dass sie nur eigene Lieder spielen würde, ging der Veranstalter davon aus, dass keine