7. Mai 2009

Kein Löschungsanspruch des Kennzeicheninhabers gegen den Inhaber einer gleichlautenden Domain: BGH Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06

Die Klägerin ist seit 2001 unter der Abkürzung „ahd“ im Hard- und Softwarebereich tätig. Die Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain ahd.de und bietet darunter seit 2004 Dienstleistungen als Provider an. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Der BGH gab der Klage aber nur teilweise statt.

Zwar könne die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass diese unter dem Domainnamen keine Handlungen vornehme, die ihr Kennzeichenrecht verletzen. Dazu gehören auch die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen. Da die Klägerin das Kennzeichenrecht jedoch erst nach Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte erworben habe, können sie eine Löschung der Domain nicht verlangen. Das Halten des Domainnamens stelle nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Der BGH sah hierin weder eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin noch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Die Klägerin habe es hinzunehmen, dass sie die Domain ahd.de nicht nutzen könne, da die Registrierung durch die Beklagte früher erfolgte.

 

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