In diesem Verfahren veranstaltete der Beklagte ein Konzert. Nachdem ihm die auftretende Band gesagt hatte, dass sie nur eigene Lieder spielen würde, ging der Veranstalter davon aus, dass keine GEMA-Abgaben zu zahlen sind. Er unterließ es daher, das Konzert bei der GEMA anzumelden. Später stellte sich jedoch heraus, dass einige der aufgeführten Songs bei der GEMA bereits registriert waren. Deshalb forderte die GEMA von dem Veranstalter eine pauschale Vergütung in Höhe von 437 Euro sowie einen Kontrollkostenzuschlag in gleicher Höhe. Der Veranstalter zahlte jedoch nur die pauschale Vergütung und lehnte die Zahlung des Kontrollkostenzuschlages ab. Daraufhin zog die GEMA vor das Amtsgericht München und klagte auf Zahlung dieses Zuschlages. Das Gericht gab ihr Recht. Der Zuschlag werde in ständiger Rechtssprechung vom Bundesgerichtshof gewährt, da ein Kontrollapparat zum Schutz des geistigen Eigentums unterhalten werden müsse, so das Amtsgericht. Die GEMA habe auch dargelegt, dass sie die Rechte an den betreffenden Songs habe, weshalb hier die sog. GEMA-Vermutung zum Zuge komme. Der Veranstalter konnte hingegen nicht beweisen, dass es sich um GEMA-freies Repertoire handelte. Durch die unterlassene Meldung habe er fahrlässig gehandelt, weshalb der Kontrollzuschlag zu zahlen sei. Den Einwand des Beklagten, die GEMA-Abgaben seien mit der Zahlung der Gage an die Künstler bereits abgegolten, ließ das Gericht nicht gelten. Denn er habe hierfür keinen Beweis vorlegen können. Alleine davon auszugehen, es handele sich nicht um GEMA-Repertoire, reiche nicht aus.
Kommentar:
Die GEMA-Vermutung findet sich in § 13b UrhWG (=Urheberwahrnehmungsgesetz). Danach wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass es sich bei der Verwendung von Musik um GEMA-Repertoire handelt. Dieses Gesetz wurde erlassen, nachdem sich viele Verwerter mit der einfachen Behauptung, die GEMA besitze nicht die geltend gemachten Rechte, der Abgabepflicht entziehen wollten. Noch schwieriger zu entkräften war die Behauptung einiger Veranstalter, dass nur GEMA-freie Musik verwendet wurde. Deshalb drehte man mit diesem Gesetz den Spieß herum und verpflichtete die Verwerter zum Beweis ihrer Behauptungen. Bei kommerziellen Tanzveranstaltungen mit DJ-Musik geht die GEMA-Vermutung noch weiter als in dem hier besprochenen Urteil. Erfährt die GEMA nämlich von einer nicht gemeldeten Veranstaltung, setzt sie die Abgaben anhand der Größe des Veranstaltungsortes und des Eintrittspreises fest. Dabei nennt sie keinen einzigen GEMA-pflichtigen Song. Denn es wird einfach davon ausgegangen, dass bei kommerziellen Veranstaltungen GEMA-Repertoire gespielt wird. Die Diskotheken / Clubs müssen dann ihrerseits beweisen, dass sie nur GEMA-freie Songs verwendet haben. Dies kann natürlich nur durch eine detaillierte Auflistung der gespielten Songs erfolgen. Manchem Veranstalter gelingt dieser Gegenbeweis nicht und so sahen sich schon sehr viele mir einer saftigen Nachforderung seitens der GEMA konfrontiert. Zu den normalen Tarifen kommt nämlich noch ein Zuschlag in gleicher Höhe aufgrund der unterlassenen Meldung. Dieser Kontrollzuschlag wird von der GEMA für den Überwachungsaufwand gefordert. So sei eine ständige Kontrolle notwendig, da geistiges Eigentum besonders leicht verletzt werden könne. Der einzelne Rechteinhaber könne die Verletzungen durch eine sonst übliche Marktbeobachtung nicht ahnden. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Kontrollzuschlag von der GEMA nur bei den sog. kleinen Musikrechten (Musiknutzung im Wege der Aufführung sowie der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger) erhoben wird . In anderen Fällen wurde eine Ausdehnung des Kontrollzuschlages abgelehnt, da dem Verletzten eine Kontrolle zumutbar sei. So z.B. bei der Filmmusik.Anders wäre der Fall hier sicherlich verlaufen, wenn der Veranstalter eine schriftliche Bestätigung der Band hätte vorlegen können, in welcher sie die GEMA-Freiheit ihrer Songs versichert. Dann hätte er nämlich nicht schuldhaft gehandelt, wie es § 97 UrhG für den Schadensersatz fordert.