Leistungen im Software- und IT-Recht
- Software-Erstellungsvertrag
- Software-Wartungsvertrag
- Software-Überlassungsvertrag
- IT-Projektvertrag
- Lizenzbedingungen und AGB
- Datenschutz
- Gewährleistungsansprüche
Der Begriff IT-Recht hat sich mit Einführung des Titels „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ im Jahr 2006 etabliert. Frühere Begriffe waren „EDV-Recht“, „Computerrecht“ oder „Informatikrecht“ bzw. „Rechtsinformatik“.
Es gibt jedoch kein sog. „IT-Gesetz“. Das IT-Recht ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Gesetzen bzw. Sachgebieten, die alle im IT-Recht zusammenfließen. Besonders relevant sind hier das Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht sowie Urheberrecht.
Nach § 69a UrhG werden Computerprogramme in allen Ausdrucksformen (zB Quellcode, Assemblercode, Objektcode) und auch als Entwurf (zB Ablaufplan) geschützt. Voraussetzung ist eine geistige Schöpfung des Urhebers, die zu einem individuellem Werk führt. Qualitative oder ästhetische Kriterien spielen bei der Beurteilung, ob ein Werk vorliegt, keine Rolle. Ideen und Grundsätze, die als Element einem Computerprogramm zu Grunde liegen, werden nicht geschützt.