Filmmusikvertrag

Beim Filmmusikvertrag ist zunächst  zu unterscheiden, ob man einen Filmkomponisten speziell mit der Erstellung der Musik beauftragen möchte und / oder ob man bereits vorhandenen Aufnahmen verwenden möchte. Oft werden auch beide Alternativen kombiniert. In beiden Fällen spricht man von sog. „Score-Musik“.

1.) Auftragsmusik

Im Falle der Auftragsmusik schließt man mit dem Komponisten einen Filmkomponistenvertrag ab. Darin werden eine Reihe von Vereinbarungen getroffen, z.B. Länge der zu erstellenden Musik, Abgabetermine, Abnahme des Werkes, Vergütung sowie die Rechteübertragung. Bei der Vergütung ist grundsätzlich zu empfehlen, dass die Hälfte der Vergütung auch bei Nichtabnahme geschuldet ist. Denn öfter als angenommen trennen sich die Wege von Komponist und Regisseur schon vor Fertigstellung. Ist für diesen Fall keine Vergütung vorgesehen, kann man sich lange und ausgiebig über die Höhe streiten. Auch sollte die Vergütung im Verhältnis zu den übertragenen Rechten stehen. Üblich sind sog. „buy-outs“, d.h. die Festlegung eines Pauschalhonorars. Davon umfasst ist meistens auch die Vergütung der GEMA für die Verwendung der Musik im Film. Bei der GEMA besteht nämlich die Möglichkeit, als Komponist seine diesbezüglichen Rechte selbst wahrzunehmen. Folge davon ist, dass die Verwerter keine zusätzlichen GEMA-Zahlungen leisten müssen, da sie die Vereinbarung mit dem Komponisten direkt treffen. Etwas anderes gilt für die spätere Verwendung der Musik als Soundtrack. Hier muss der Verwerter in jedem Falle an die GEMA zahlen, da ein Rechterückruf hier praktisch nicht möglich ist. Vertraglich bietet sich bei der Soundtrackverwertung eine zusätzliche absatzbezogene Vergütung an.

2.) Musiklizenzvertrag

Bei der Verwendung vorhandener Aufnahmen spricht man auch nur schlicht vom „Musiklizenzvertrag“. Zu beachten ist hierbei, dass man sowohl die Rechte an der Aufnahme selbst als auch die Rechte des / der entsprechenden Urheber einholen muss. Die Rechte an der Aufnahme werden in der Regel von einer Plattenfirma wahrgenommen. Die Rechte der Urheber haben meist die Musikverlage inne. Firmieren Plattenfirma und Musikverlag unter dem selben „Dach“ (so z.B. bei Warner Music als Label und Warner Chappel als Verlag), ist eine Einholung der Rechte nicht ganz so problematisch. Manche Verlage können hier nämlich auch Verträge über die Rechte der Plattenfirma abschließen oder wissen zumindest einen entsprechenden Ansprechpartner zu benennen. Sollten Verlag und Plattenfirma wenig oder nichts miteinander zu tun haben, kann es schwierig werden, die Rechteinhaber zu finden. Dies kann im schlimmsten Fall bedeuten, dass man eine Aufnahme wegen fehlender Rechte nicht verwenden kann.

Wenn Sie Fragen zum Filmmusikvertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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