Einen kurzen Überblick über das Fotorecht sollen die nachfolgenden Ausführungen geben, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Ob Ansprüche bestehen oder ein Recht verletzt wird, hängt wie immer vom Einzelfall ab.
1.) Schutzfristen von Fotos im Fotorecht
Man unterscheidet im Fotorecht zwischen sog. „Lichtbildwerken“ und einfachen „Lichtbildern“. Von dieser Unterscheidung hängt auch die Schutzfrist maßgeblich ab.
a) Lichtbildwerke
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) unterscheiden sich von einfachen Lichtbildern im Fotorecht durch eine geistige Schöpfung. Die geistige Schöpfung kann etwa in einem besonderen Motiv, Blickwinkel oder einer speziellen Beleuchtung liegen.
Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt in Deutschland gem. § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers („post mortem auctoris“).
b) Lichtbilder
Lichtbilder sind im Fotorecht dagegen Fotos jeglicher Art, zB Familienfotos oder Urlaubsfotos, welche bei alltäglichen Gelegenheiten angefertigt werden.
Das Urheberrecht von einfachen Lichtbildern erlischt in Deutschland gem. § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt.
2.) Recht auf Namensnennung
Der Fotograf hat im Fotorecht ein Recht auf Namensnennung. Er kann, auch wenn er Nutzungsrechte an seinen Bildern an andere übertragen hat, die Nennung seines Namens als Bildquelle nach § 13 UrhG fordern. Es gibt folglich einen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft.
a) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche im Fotorecht
Ein fehlender Namensvermerk kann im Fotorecht zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen, siehe Urteil AG München vom 24.06.2015 – 142 C 11428/15.
Zitat:
„Die Einräumung von unbeschränkten Nutzungsrechten begründet keinen Verzicht auf Namensnennung.“
Folge der Rechtsverletzung: Der Verletzer wird so gestellt, als habe er überhaupt keine Rechte eingeholt = Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zuzüglich eines Zuschlags von 100 %.
b) Verzicht auf Namensnennung?
Der Fotograf kann auf das Recht zur Namensnennung auch verzichten.
Im Bereich der Fotografie ist das aber weniger der Fall (Ausnahme: Werbebranche), da der Fotograf ein kommerzielles Interesse an der Nennung seines Namens hat (Werbewirkung).
Hat der Fotograf ausdrücklich auf die Namensnennung im Vertrag verzichtet, kann man die Nennung unterlassen.
c) Branchenüblichkeiten
Zu beachten sind im Fotorecht dabei auch die Branchenüblichkeiten, wo der Name genannt werden sollte. Unproblematisch ist die Nennung direkt unter/neben dem Foto, da dies eine eindeutige Zuordnung ermöglicht.
Manchmal kommen die Gerichte aber auch zu seltsamen Ergebnissen, wie das Urteil des LG Köln (14 O 427/13) zeigt. Die Richter waren der Meinung, dass die Urhebernennung grafisch direkt auf dem Bild zu erfolgen hat, wenn dieses separat und direkt per URL aufgerufen werden kann. Glücklicherweise wurde dieses wenig praktikable Urteil durch die Folgeinstanz aufgehoben.
d) Vorsicht bei Fotodatenbanken!
Sehen Lizenzbestimmungen einer Fotodatenbank eine bestimmte Art der Nennung des Urhebers vor, dann gelten die vorgenannten Grundsätze im Fotorecht nur eingeschränkt. Vorrangig sind demnach immer die jeweiligen Vertragsbestimmungen der Bilddatenbank. Werden diese nicht ein gehalten, kann das zu einer Abmahnung sowie Schadensersatz führen.
3.) Für Bildnutzung notwendige Rechte
Für eine Bildnutzung sind im Fotorecht je nach Einzelfall grundsätzlich die Rechte der nachfolgenden Beteiligten notwendig:
- Abgebildete Personen (Persönlichkeitsrecht)
- Fotograf (Urheberrecht)
- Inhaber des „Hausrechts“ (zB Museum, Zoo etc.)
- Inhaber der Markenrechte
4.) Abgebildete Personen
Liegen keine Ausnahmen vor, muss man im Fotorecht nach § 22 KUG die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen = Recht am eigenen Bild.
a) Einwilligungserklärung
Der spätere Umfang der Nutzung der Fotos sollte sich mit dem Umfang der Einwilligungserklärung auf jeden Fall decken. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Verwendung nach dem Fotorecht unrechtmäßig. Zweifel bzgl. des Umfangs gehen in der Regel zu Lasten des Verwenders. Am besten sollte man die Einwilligungserklärung schriftlich festhalten.
Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr reicht es aus, wenn die Eltern die Einwilligung erteilen. Bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr müssen Eltern und Kinder gemeinsam die Einwilligung erklären.
Von einer sogenannten „konkludenten“ Einwilligung spricht man, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung nicht ausdrücklich erklärt, diese sich aber aus den Umständen entnehmen lässt. Ein Lächeln in die Kamera kann signalisieren, dass die Person mit der Aufnahme einverstanden ist.
b) Aufnahmen eines Mitarbeiters
Aufnahmen eines Mitarbeiters dürfen zB im Rahmen eines Imagefilms nur mit ausdrücklicher Einwilligung verwendet werden. Wurde die Einwilligung uneingeschränkt erteilt, hat der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen besonderer Umstände (anhaltende Werbung des Arbeitgebers mit individueller Fertigkeit und / oder der Persönlichkeit des Arbeitnehmers – siehe Urteil BAG vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13).
c) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) ist im Fotorecht u.U. keine Einwilligung der abgebildeten Person(en) notwendig. Erforderlich ist ein Ereignis von gesellschaftlicher Relevanz, das zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Auch rein unterhaltende Beiträge sind zulässig, diese dürfen jedoch nicht nur der Befriedigung der Neugier dienen.
Urteil BGH vom 08.04.2014 (Az.: VI ZR 197/13): Mieterfest = zeitgeschichtliches Ereignis.
Grundsätzlich ist im Fotorecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen. Eine zugehörige Wortberichterstattung ist in die Abwägung einzubeziehen. Nicht zulässig sind Abbildungen, welche die Intimsphäre der Person verletzen.
Vorsicht bei kommerzieller Verwertung: Genehmigungspflichtig sind bei den zeitgeschichtlichen Ereignissen aber kommerzielle Verwertungsarten, die über
eine reine Berichterstattung hinaus gehen. Bsp.: Abbildung einer prominenten Person auf einer Produktverpackung
d) Beiwerk im Fotorecht
Wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zu sehen ist, benötigt man im Fotorecht auch keine Einverständniserklärung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Beiwerk ist hier sowohl im Sinne der größenmäßigen Darstellung als auch im Sinne des Aufmerksamkeitswertes zu verstehen.
e) Bilder von Versammlungen
Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen mit Personengruppen ist die Verwendung im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Voraussetzung: Die Veranstaltung muss öffentlich = für jedermann zugänglich sein + kollektiver Wille, von Dritten wahrgenommen zu werden.
Folglich fallen Privatveranstaltungen sowie Firmenevents nicht darunter.
Strittig ist die isolierte Abbildung einzelner Personen oder Personengruppen im Rahmen einer Veranstaltung. Eine Ansicht hält dies für zulässig, wenn dadurch die Charakteristik der Veranstaltung bildlich dokumentiert wird. Eine andere Ansicht lehnt das ab, sieht aber eventuell eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (zeitgeschichtliches Ereignis) als gegeben. Dazu Urteil OLG Frankfurt a.M. vom 21. April 2016 (Az.: 16 U 251/15): Teilnahme an einer Demonstration ist keine Einwilligung zur Einzelbildveröffentlichung.
5.) Fotos von Bauwerken
Außendarstellungen von Bauwerken, die nach dem Urheberrecht geschützt sind, können nach dem Fotorecht ohne besondere Erlaubnis genutzt werden („Panoramafreiheit“ nach § 59 UrhG). Das Foto muss aber aus einer Position aufgenommen werden, die ein normaler Betrachter einnimmt. Aufnahmen aus der Luft zählen nicht dazu. Aufnahmen aus dem Innenbereich eines Gebäudes sind auch erlaubnispflichtig.
a) Fotos mit Kameradrohne
Nach dem Urteil des AG Potsdam vom 16. April 2015 (Az: 37 C 454/13) stellt das Überfliegen eines privaten Grundstücks mit einer Kameradrohne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Für Kameradrohnen sind die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Grundsätzlich ist der Einsatz von Kameradrohnen genehmigungspflichtig.
b) Hausrecht
Das Hausrecht ist betroffen, wenn das Grundstück oder Gebäude des Eigentümers betreten wird. Aufnahmen vom Grundstück aus oder im Gebäudeinneren können danach untersagt werden, was auch für öffentliche Veranstaltungen gilt.
Grundlegend dazu sind die Urteile des BGH zu Aufnahmen von Schloss Sanssouci / Charlottenburg (BGH Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10).
6.) Fotos von Kunstwerken im öffentlichen Raum
Nach der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) dürfen auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke im öffentlichen Raum bildlich wiedergegeben werden, ohne dass hierfür eine Erlaubnis eingeholt werden muss.
Beispiel: Fotos von Skulpturen, Graffitikunst
Die Fotos dürfen nach dem Fotorecht jedoch nicht wesentlich bearbeitet werden. Technische Anpassungen sind grundsätzlich zulässig. Eine Veränderung des Motivs wäre jedoch nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt.
Aktuelles Urteil: BGH vom 27.04.2017 (Az. I ZR 247/15): Aida Cruises muss es hinnehmen, wenn ihre Schiffe mit dem vom einem Künstler entworfenen KussmundLogo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden.
7.) Markenrechte
Eine redaktionelle Verwendung der Marke ist nach dem Markenrecht i.d.R. erlaubt. Eine kommerzielle Nutzung z.B. in der Werbung kann unzulässig sein, wenn dadurch von der Anziehungskraft der fremden Marke in unlauterer Weise profitiert wird.
Maßstab für die Prüfung der Zulässigkeit: Ist die Verwendung der fremden Marke für die Geschäftstätigkeit notwendig (§ 23 MarkenG)?
8.) Bilder auf Wikipedia
Bilder auf Wikipedia stehen in der Regel unter einer Creative Commons-Lizenz.
Urteile zur Verletzung einer CCLizenz:
Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2016 (Az. 6 W 72/16): Der objektive Wert eines unter einer CreativeCommons Lizenz geschützten Inhalts ist mit Null anzusetzen. Folge: Kein Schadensersatz
Landgericht Köln vom 1.09.2016 (Az. 14 O 307/15): Schadensersatz in Höhe von 100 Euro, da Nennung und Verlinkung einen wirtschaftlichen Werbewert für den Fotografen darstellen.
9.) Fotos auf Facebook
Möchte man ein Foto auf Facebook nutzen, benötigt man hierzu die Rechte von sämtlichen Beteiligten (abgebildete Personen/ Fotograf/Hausherr), die Grundsätze des Fotorechts sind also zu beachten. Fotos aus Stockarchiven dürfen nicht ohne weiteres auf Facebook verwendet werden, man sollte hierzu die jeweiligen Nutzungsbedingungen prüfen.
a) Eigener Post
Im Falle von eigenen Posts ist man selbst dafür verantwortlich, sämtliche Rechte eingeholt zu haben. Bei einem Rechtsmangel haftet man daher grundsätzlich erst einmal uneingeschränkt.
b) Fremder Post, der geshared wird
Im Falle des Weiterpostens hängt die Rechtmäßigkeit davon ab, ob der ursprüngliche Initiator des Posts die entsprechenden Rechte besitzt und auch weiter geben kann.
Stark umstritten ist hier die Haftungsfrage, wenn sich später herausstellt, dass der Initiator des Posts die Bildrechte nicht hatte. Nach den Grundsätzen der sog. „Störerhaftung“ soll man auch für den ursprünglichen Rechtsmangel haften.
Problem Vorschaubild: Bei LikeButton oder Sharen von Beiträgen kann ein Vorschaubild u.U. ohne Urhebernennung erzeugt werden = Abmahnfalle. Beim Sharen eines Links ist das Vorschaubild deaktivierbar.
c) Fremder Post auf eigener Facebookseite
Verletzt der Post eines Dritten auf der eigenen Facebookseite Rechte Dritter, so kann man die Haftung vermeiden, indem man den Post unverzüglich von der Facebookseite entfernt.
In diesem Fall kommt nämlich die Haftungsprivilegierung nach § 10 Telemediengesetz (TMG) zum Zuge, welche eine Haftung bei unverzüglichem Tätigwerden ausschließt.
10.) Haftung bei Verletzung von Rechten Dritter
Nach §§ 97 ff. UrhG haftet man im Falle der Verletzung von Urheberrechten im Fotorecht wie folgt:
a) Auskunft
Dem Rechteinhaber ist Auskunft über das genaue Ausmaß der Rechtsverletzung zu erteilen. Mögliche Informationen sind dabei: Dauer der Nutzung, Häufigkeit der Nutzung, verwendete Medien (online/offline).
b) Beseitigung / Unterlassung
Die Rechtsverletzung ist zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen. Rechtsfolgen: Es müssen sämtliche Bilder entfernt werden!
Urteil OLG Celle vom 29.01.2015 (Az.: 13 U 58/14): Auch der GoogleCache muss gelöscht werden!
Folge: Löschungsantrag bezüglich der Cacheversion ist an den Suchmaschinenbetreiber zu richten.
Unterlassung: Es muss eine sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden. Diese soll Rechtsverletzungen in der Zukunft vorbeugen.
c) Schadensersatz
Dem Rechteinhaber ist im Falle einer Urheberrechtsverletzung nach dem Fotorecht unter Umständen Schadensersatz zu zahlen.
Mögliche Posten:
- Ersatz der Abmahnkosten (Anwaltskosten)
- Lizenzschadensersatz für entgangene Lizenzzahlungen
Die genaue Höhe des Lizenzschadensersatzes bestimmt sich nach dem konkreten Ausmaß der Rechtsverletzung. Die MfM-Tabelle dient bei kommerziell genutzten Fotos als Richtwert. Eine Anwendung im privaten Bereich wurde von den Gerichten jedoch mehrfach abgelehnt.
Im Falle der unterlassenen Urhebernennung bei der Nutzung von Lichtbildwerken / Lichtbildern kann der Urheber unter Umständen eine doppelte Lizenzgebühr fordern.
Wenn Sie Fragen zum Fotorecht oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.