Influencer-Vertrag 

Influencer werden immer gefragter, viele Produktkampagnen sind ohne Influencer kaum mehr vorstellbar. Arbeitet man selbst als Influencer, bekommt man irgendwann im Laufe der Karriere einen Vertrag zur Zusammenarbeit vorgelegt. Spätestens dann sollte man sich informieren, was üblicherweise in einem Influencer-Vertrag geregelt wird. Ich behandle hier die Inhalte eines typischen Influencer-Vertrages, die natürlich variieren können. Auch ist die hier gewählte Reihenfolge der einzelnen Punkte nicht zwingend, es kann davon abgewichen werden. 

1.) Gegenstand der Zusammenarbeit 

Beim Gegenstand der Zusammenarbeit werden die Vertragspartner in ein / zwei Sätzen kurz beschrieben, zB „C ist eine bekannte Influencerin mit Kanälen auf Instagram und anderen sozialen Netzwerken“. Auch wird kurz umrissen, welche Produkte oder Dienstleistungen der Influencer auf seinen Kanälen zu bewerben hat. 

Mehr muss hier nicht stehen, da sämtliche Details in den anderen Vertragspunkten ausführlich geregelt werden. Der Punkt „Gegenstand der Zusammenarbeit“ stellt daher nur die Zusammenfassung in wenigen kurzen Sätzen dar. 

2.) Vergütung beim Influencer-Vertrag

Die Vergütung des Influencers kann im Influencer-Vertrag sehr unterschiedlich ausfallen. Die gängigsten Modelle sind Umsatzbeteiligungen, feste Pauschalen oder Bezahlung pro Beitrag. Ich würde an dieser Stelle gerne Erfahrungswert eintragen, doch das macht eher wenig bis keinen Sinn. Es kommt nämlich – so abgedroschen sich das anhören mag – immer auf den Einzelfall an. 

Kriterien sind hier u.a.: 

  • Reichweite des Influencers  
  • Standing des Kooperationspartners (Startup / mittelständische Firma / Konzern)
  • Produkt / Dienstleistungen (Markteinführung oder etablierte(s) Produkt / Dienstleistung)

2.1.) Umsatzbeteiligungen 

Umsatzbeteiligungen können für den Influencer positiv oder negativ sein, je nach dem, wie sich das Produkt oder die Dienstleistung verkauft. Der Influencer sollte an dieser Stelle genau nachhaken, um eine ungefähre Vorstellung von seinem Verdienst zu bekommen. 

Fragen könnten zB sein: 

  • Wie sieht die Verkaufserwartung der Partnerfirma aus? 
  • Welche Stückzahlen werden für welchen Zeitraum produziert? 
  • Gibt es Erfahrungen mit vergleichbaren Produkten / Dienstleistungen? 

Retouren oder Werbeprodukte zählen nicht mit, deshalb sollte hier nachgefragt werden, wie viele Produkte kostenlos abgegeben werden.  

2.2.) Pauschalzahlung beim Influencer-Vertrag

Die Beteiligung kann auch pauschal bemessen werden, zB XX Euro pro Tag / Monat. Dann aber wird sich in dem Punkt „Leistungen von Influencer“ eine Mindestanzahl von Posts / Stories / Reels finden, so dass die pauschale Bezahlung eigentlich eine Bezahlung pro Beitrag ist. 

2.3.) Bezahlung pro Beitrag

Die Bezahlung pro Beitrag sieht meist so aus: 

XX Euro für soundsoviele Posts / Stories / Reels pro Tag oder pro Monat.

2.4.) Prämie / Bonuszahlung beim Influencer-Vertrag

Manche Influencer-Verträge sehen Prämien oder Bonuszahlungen  für den Influencer vor. Die Zahlung kann abhängig gemacht werden von dem Erreichen 

  • einer bestimmten Abrufzahl der Beiträge des Influencers 
  • einer bestimmten Anzahl verkaufter Produkte 
  • des Verkaufs der Produktmarke an eine dritte Firma 

Gerade der letzte Punkt kann für den Influencer sehr lukrativ sein. Auch hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: 

  • Fixprämie
  • Prämie prozentual abhängig vom Verkaufspreis
  • Prämie prozentual abhängig vom Nettoverkaufspreis aller verkauften Produkte

Gerne werden die Prämien / Bonuszahlungen davon abhängig gemacht, wie lange der Influencer für den Kooperationspartner tätig war. Darüber möchte man für den Influencer einen Anreiz schaffen, möglichst lange tätig zu bleiben. 

 2.5.) Kombination 

Es durchaus möglich und auch üblich, im Influencer-Vertrag die verschiedenen Beteiligungsmodelle zu kombinieren. Also zB Pauschalzahlung plus Umsatzbeteiligung ab einer gewissen Anzahl verkaufter Produkte. 

2.6.) Abrechnung / Zahlung 

Die Abrechnungen und Zahlungen des Kooperationspartners können vierteljährlich oder monatlich erfolgen. Für den Influencer ist eine monatliche Zahlung natürlich besser, bedeutet dies häufigere Einnahmen. Auf der anderen Seite hat der Kooperationspartner dadurch einen größeren Aufwand, den er nicht unbedingt auf sich nehmen möchte. 

3. ) Kosten beim Influencer-Vertrag

Unter diesem Punkt wird im Influencer-Vertrag geregelt, ob und gegebenenfalls welche Kosten der Kooperationspartner für den Influencer übernimmt. Das hängt davon ab, ob die Tätigkeiten des Influencers Reisetätigkeiten erfordern. Zu empfehlen sind dann genaue Definitionen, zB 

  • Bahnreisen 2./1. Klasse
  • Flugreisen Economy / Business 
  • 2/3/4-Sterne-Hotel
  • privater Fahrservice oder Taxi zum Drehort 

Je nach Standing des Influencers kann u.U. eine Tagespauschale zusätzlich zur regulären Vergütung vereinbart werden. 

Wenn jedoch keine Reisetätigkeiten notwendig sind, kann unter diesem Punkt auch schlicht stehen: „Influencer trägt seine Kosten selbst.“

4.) Leistungen des Influencers 

Natürlich sollte der gesamte Influencer-Vertrag sorgfältig gelesen werden, aber besonders dieser Punkt ist sehr wichtig, da er die Regeln für die tägliche Arbeit des Influencers bestimmt. 

Geregelt werden kann hier zB 

  • Anzahl der Stories / Post / Reels pro Tag / pro Woche 
  • Uhrzeiten, zu denen die Beiträge des Influencers erscheinen sollen
  • Festlegung der Kanäle, auf denen die Beiträge erscheinen 
  • Umfang der Beiträge
  • Art der Präsentation der Produkte / Dienstleistungen des Kooperationspartners 
  • Liken & Kommentieren der Beiträge des Kooperationspartners auf seinen Kanälen
  • Mindestanzahl an Interviews, Marketingkampagnen und PR-Veranstaltungen, für die der Influencer zur Verfügung stehen muss 

5.) Gewährleistung des Influencers

Der Influencer garantiert unter diesem Punkt im Influencer-Vertrag, dass der sämtliche Rechte an den Inhalten seiner Beiträge besitzt. Werden darin Personen abgebildet, muss der Influencer sich um die entsprechenden Bildrechte kümmern. Bei Musik– und Filmaufnahmen Dritter muss der Influencer ebenfalls die Rechte einholen. Unterlässt er dies, hat der Influencer dem Kooperationspartner den Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Rechtsverletzung entsteht. 

In der Praxis wird jedoch in erster Linie der Influencer selbst Ziel einer Abmahnung sein, da er als Verantwortlicher seiner Beiträge / seines Kanals leichter adressiert werden kann. 

Unter dem Punkt der Gewährleistung findet sich regelmäßig eine Blacklist von Firmen / Produkten, die der Influencer in seinen Beiträgen nicht nennen darf. Es handelt sich dabei um Konkurrenten seines Kooperationspartners. 

Der Influencer verpflichtet sich meist auch, keine Werbung für Produkte / Dienstleistungen zu machen, die zu den Produkten / Dienstleistungen des Kooperationspartners in Konkurrenz stehen. 

6.) Verschwiegenheitspflicht 

Der Influencer verpflichtet sich im Influencer-Vertrag zur Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsvorgänge seines Kooperationspartners, die nicht öffentlich bekannt sind. Solch eine Regelung ist nachvollziehbar und üblich. 

7.) Vertragsdauer 

Die Kooperationspartner möchten den Influencer in der Regel für eine bestimmte Zeit an ihr Unternehmen binden. Deshalb wird im Influencer-Vertrag meist eine feste Vertragslaufzeit (3 bis 24 Monate) vereinbart. Die Kündigung ist während der festen Vertragslaufzeit nur dann möglich, wenn eine Seite ihre Pflichten schuldhaft verletzt hat. 

Manchmal wollen die Koopartionspartner auch eine Ausstiegsklausel für den Fall haben, dass das Produkt, die Dienstleistung oder die Firma an einen Dritten veräußert werden. So sind sie flexibler, wenn ein Kaufinteressent ohne den Influencer weiter arbeiten möchte. 

Diese Regelung ist für den Influencer natürlich nicht so schön. Er kann sich seinen Ausstieg jedoch versüßen lassen, indem er für diesen Fall eine Prämie erhält (siehe oben bei Nr. 3). 

  

Wenn Sie Fragen zum Influencer-Vertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

 

 

 

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