Konzertvertrag

1.) Einleitung

Gerade im Livebereich werden viele Auftritte nur mündlich vereinbart und kein schriftlicher Konzertvertrag abgeschlossen, hiergegen ist erst einmal auch nichts einzuwenden. Wenn es später jedoch zu einer Auseinandersetzung z.B. über die Gagenhöhe kommen sollte, hat der Künstler ein Beweisproblem. Eine E-Mail mit den wichtigsten Daten ist da schon sehr hilfreich und kann im Streitfall auch als Beweismittel dienen. Generell sind die nachfolgenden Punkte bei Konzertverträgen von Relevanz.

2.) Vertragsparteien

Die Vertragsparteien sind im Konzertvertrag genau zu bezeichnen (d.h. mit Anschrift) und Vertretungsverhältnisse („XY GmbH vertreten durch den Geschäftsführer AB“) offen zu legen. Eventuelle Ansprüche können damit leichter geltend gemacht werden, wenn es zu Auseinandersetzungen kommen sollte.

3.) Veranstaltungsdetails

Hier werden im Konzertvertrag u.a. festgelegt:

  • Auftrittsort
  • Veranstaltungstag
  • Zeitpunkt für den sog. „Get in“

Das heißt, wann kann die Band in den Veranstaltungsraum rein und mit dem Aufbau der Instrumente / Backline beginnen.

  • Zeitpunkt und Dauer für den Soundcheck
  • Beginn und Dauer der Veranstaltung – „Nettospielzeit“

Der Begriff „Nettospielzeit“ sollte nicht zu wörtlich genommen werden. Es sitzt also keiner da und misst die Konzertlänge mit der Stoppuhr. Kurze Unterbrechungen zwischen den Songs sind üblich und werden daher von der Spielzeit nicht abgezogen. Sollte es aber zu längeren, von der Band verursachten Unterbrechungen kommen, kann der Veranstalter auf die Einhaltung der Nettospielzeit bestehen.

4.) Darbietung

Der Künstler sollte im Konzertvertrag eine Klausel vereinbaren, dass er in der Art seiner Darbietung sowie in der Programmgestaltung nicht weisungsgebunden ist und sein Stil dem Veranstalter bekannt ist. Damit kann der Veranstalter auf die inhaltlich Gestaltung des Konzertes keinen Einfluss  nehmen.

5.) Vergütung beim Konzertvertrag

Für den Künstler ist es grundsätzlich vorteilhaft, wenn die Zahlung der Gage unabhängig vom künstlerischen Erfolg seiner Darbietung vereinbart wird.

Es gibt hier verschiedene Modelle:

  • “Doordeal“ oder auch „gegen die Tür spielen“:

Die Einnahmen der Abendkasse werden zwischen Band und Veranstalter aufgeteilt,  meist im Verhältnis 70% für die Band und 30% für den Veranstalter.

  • Festgage:

Newcomer werden es eher schwer haben, eine fixe Gage zu erhalten, wenn der Veranstalter mit dem Konzert wirtschaftlich ins Risiko geht. Etwas anderes sind Veranstaltungen wie z.B. Firmenpräsentationen etc., bei denen der Veranstalter nicht auf den Kartenverkauf angewiesen ist.

  • Kombination aus Festgage und Einnahmen aus der Abendkasse

Ob man einen Vorschuss vereinbart und welche Zahlungsmodalitäten festgelegt werden (Auszahlung in bar / Überweisung nach der Veranstaltung) hängt von den Branchengepflogenheiten und der Verhandlungsstärke der Vertragspartner ab. So ist es Klassikbereich üblich, erst nach der Veranstaltung auf Rechnung zu zahlen. In allen anderen Musikgenres wird der Künstler spätestens am Ende Veranstaltung seine Gage in bar haben wollen. Etablierte Bands können je nach Veranstaltung die Zahlung eines Vorschusses vor Konzertbeginn oder sogar die vollständige Vorabüberweisung der Gage erfolgreich vereinbaren. Verhandlungssache ist auch, ob der Veranstalter weitere Kosten des Künstlers wie z.B. Fahrt- oder Übernachtungskosten trägt.

6.) Technikrider bzw. Technik- oder Bühnenanweisung

Der Technikrider beinhaltet die technischen Details bzgl. Monitorboxen, Instrumente, Mikrofone, Notenständer etc. Er sollte unbedingt Bestandteil des Konzertvertrages sein, um böse Überraschungen kurz vor der Veranstaltung auf beiden Seiten zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass der Technikrider immer aktuell ist.

7.) Catering

Eine Cateringliste wird es vor allem bei bekannten Künstlern geben. Manchmal wird im Konzertvertrag sogar festgelegt, dass der Künstler ein Recht hat, den Auftritt zu verweigern, wenn die Cateringliste vom Veranstalter nicht eingehalten wird!

8.) Werbung

Die Bewerbung eines Konzertes ist oft Anlass für Auseinandersetzungen, wenn das Konzert schlecht besucht war und eine besucherabhängige Gage vereinbart wurde. Deshalb sollte im Konzertvertrag genau festgelegt werden, ob der Veranstalter oder der Künstler für eine konkrete Werbemaßnahme verantwortlich ist. Das kann so weit gehen, dass der Veranstalter (oder auch die Band) eine genaue Anzahl von Plakaten zu kleben hat und hierüber auch Nachweis führen muss.

9.) Audiovisuelle Aufnahmen

Sollte der Künstler vorhaben, das Konzert filmen zu lassen, dann muss der Veranstalter hierzu gemäß §§ 81, 77 UrhG seine Zustimmung geben. Der Veranstalter kann nach  § 97 UrhG nämlich Schadensersatz verlangen, wenn audiovisuelle Aufnahmen ohne seine Zustimmung verbreitet werden.

10.) GEMA und KSK

Es sollte im Konzertvertrag auch festgelegt werden, wer die Abgaben für GEMA und KSK trägt. Manche Verträge haben sogar ein eigenes Feld, wo der Veranstalter seine KSK-Meldenummer eintragen muss. Grundsätzlich sollte der Veranstalter die entsprechenden Abgaben tragen und nicht auf den Künstler abwälzen. Für den Fall der KSK-Beiträge wäre eine derartige Vereinbarung sogar nichtig.

11.) Konkurrenzverbot

Manche Konzertverträge verlangen vom Künstler, dass er z.B. innerhalb von zwei Monaten vor und nach der Veranstaltung nicht in einem Umkreis von 150 km des Veranstaltungsortes auftritt. Dieses Konkurrenzverbot wird oft in Verträgen mit bekannteren Künstlern vereinbart und soll gewährleisten, dass es dadurch nicht zu einem Besucherschwund kommt. Eventuell könnte man hier noch Ausnahmen für Festivalauftritte vereinbaren.

12.) Schadensersatz / Haftung

Empfehlenswert ist im Konzertvertrag eine Klausel, wonach die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters bei Krankheit des Künstlers entfallen. Ein Rücktrittsrecht des Künstlers vom Vertrag kann für den Fall vereinbart werden, dass

  • der Veranstalter die Anforderungen des Tech-Riders nicht einhält
  • die für den Aufbau / Soundcheck vereinbarte Zeit aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird
  • die Sicherheit der Band oder des Bandequipments nicht gewährleistet werden kann

Manche Verträge sehen auch eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters vor, wenn das Konzert aus von ihm zu vertretenden Gründen abgesagt wird. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich dann an der Künstlergage, wobei die Beträge gerne auch gestaffelt werden:

100% bei Absage bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn

70% bei Absage bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn

50% bei Absage bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Kartenvorverkauf schlecht läuft und der Veranstalter aus diesem Grund das Konzert absagt. Da der Vorverkauf in den Risikobereich des Veranstalters fällt, behält der Künstler seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Gage bei (allerdings ohne Umsatzsteuer, da ja kein die Umsatzsteuer auslösender Vorgang statt gefunden hat). Erfolgt die Absage jedoch so frühzeitig, dass der Künstler noch Zeit für die Beschaffung eines Ersatzengagements gehabt hätte, muss er sich ein entsprechendes Versäumnis anspruchsmindernd anrechnen lassen (es sei denn, es wurden feste Ausfallbeträge wie oben dargestellt vereinbart). Deshalb ist es zu Beweiszwecken zu empfehlen, entsprechende Anfragen zu dokumentieren.

Sollte der Auftritt zwar nicht abgesagt werden, es aber doch erhebliche Zweifel an der Durchführung geben, ist dem Künstler zu Beweiszwecken auf jeden Fall zu empfehlen, seine Leistung schriftlich anzubieten. Gleichzeitig ist Veranstalter innerhalb einer Frist zur Stellungnahme aufzufordern, ob das Konzert stattfindet oder nicht. Dies sollte mit der Warnung verbunden werden, dass man nach fruchtlosem Ablauf der Frist von einer Absage ausgehe und sich nicht mehr verpflichtet sehe, zum Veranstaltungsort zu fahren. Dabei sollte man auch auf die Zahlung der Gage bestehen.

Gerät der Künstler in einen Verkehrsstau und kommt so spät, dass die Veranstaltung nicht mehr stattfinden kann, löst dies hingegen Schadensersatzansprüche des Veranstalters aus. Denn es fällt in den Verantwortungsbereich des Künstlers, die Anreise so zu organisieren, dass er pünktlich am Veranstaltungsort erscheint. Dabei sind auch eventuelle Staus einzukalkulieren. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach vergeblichen Aufwendungen sowie dem entgangenen Gewinn des Veranstalters.

Es gibt auch Klauseln, nach denen der Veranstalter für die Sicherheit der Band / Bandcrew sowie für die Unversehrtheit des Bandequipments am Veranstaltungsort haftet. Als Band sollte man versuchen, solch eine Regelung mit in den Vertrag aufzunehmen.

Wenn Sie Fragen zum Konzertvertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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