Leistungsschutzrecht

Ausübende Künstler haben ein sog. „Leistungsschutzrecht“, wenn sie ein urheberrechtliches Werk aufführen, spielen oder auf andere Weise darbieten. Im Gesetz ist das in den §§ 73 ff. UrhG geregelt. In der Musik kann die Darbietung entweder live auf der Bühne oder im Studio erfolgen.

1.) Recht auf Anerkennung

Nach § 74 Abs. 1 UrhG hat der ausübende Künstler das Recht, in Zusammenhang mit seiner Leistung als solcher anerkannt zu werden. Er kann bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. In der Praxis richtet sich dieser Anspruch auf Namensnennung nach den Branchenüblichkeiten.

2.) Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers

Der ausübende Künstler hat nach § 77 UrhG das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger mit seiner Darbietung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nach § 78 UrhG hat der ausübende Künstler zudem das Recht, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen oder zu senden. Diese Rechte kann er nach § 79 UrhG auf Dritte übertragen und somit ein Nutzungsrecht einräumen.

3.) Gesetzlicher Vergütungsanspruch

Neu in das Urhebergesetz eingefügt wurde der § 79a UrhG. Danach hat der ausübende Künstler einen gesetzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20% der Einnahmen, welche die Plattenfirma aus der Verwertung seiner Aufnahmen erzielt. Allerdings besteht dieser Anspruch nach § 79a Abs. 2 UrhG erst im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des Tonträgers bzw. der ersten öffentlichen Wiedergabe. Diese Regelung gilt also nur für sog. „Altfälle“, welche von der Verlängerung der Verwertungsrechte nach § 82 UrhG betroffen sind. Der Gesetzgeber hat nämlich die Schutzfrist für Darbietungen der ausübenden Künstler auf einem Tonträger von 50 auf 70 Jahre verlängert (sog. „Lex Beatles“).

Wenn Sie Fragen zum Leistungsschutzrecht oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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