Was ist eine schutzfähige Marke?
Nach § 1 MarkenG (Markengesetz) sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Herkunftsangaben schutzfähig.
Arten von Marken:
Es gibt u.a. folgende Arten von Marken:
- Wortmarke: Adidas
- Bildmarke: Adidas Streifen
- Bild/Wortmarke: Puma mit Pumafigur
- Formmarke: 9-Volt-Block-Batterie
- Formmarke mit Wortelementen: Toblerone-Verpackung
- Hörmarke: Telekom-Klingelzeichen
- Farbmarke: Telekom-Magenta
- Hologrammmarke: PLANTE SYSTEM FRANCE
- Positionsmarke: besondere Anordnung von Streifen auf einem Schuh
- Multimediamarke: Kombination aus Bildmarke / Formmarke und einer Klangmarke
Geschäftliche Bezeichnung
Auch die geschäftliche Bezeichnung ist nach § 5 MarkenG geschützt. Unter einer geschäftlichen Bezeichnung versteht man die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens (zB der Firmenname). Voraussetzung des Schutzes ist eine sog. „Kennzeichnungskraft“. Die Bezeichnung muss ein bestimmtes Unternehmen bezeichnen und sich von anderen abgrenzen. Sie darf auch nicht rein beschreibend sein, was zB bei Branchen- oder Sachbegriffen der Fall ist. „Möbelgeschäft“ bezeichnet ausschließlich die Tätigkeit des Unternehmens und ist daher beschreibend. Dagegen besitzt die geschäftliche Bezeichnung „Möbel Schüning“ Kennzeichnungskraft und ist somit schutzfähig.
Beispiele für beschreibende Begriffe / fehlende Unterscheidungskraft:
- „Bro-Secco“ für alkoholische Getränke
- WundTherapieZentrum
- suchen.de
- Gute Laune Drops
Beschreibende Angaben können jedoch im Ausnahmefall unterscheidungskräftig sein, wenn sie eine sog. „Verkehrsgeltung“ besitzen. Eine Verkehrsgeltung kann bei großer Bekanntheit vorliegen, wenn wesentliche Teile des Verkehrs (Kunden, Geschäftspartner) den Begriff zuordnen können.
Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung beginnt bereits mit der Benutzung und gilt unabhängig von einer Markeneintragung. Eine Benutzung liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit aufgenommen wird, zB über einen Online-Shop oder ein Ladengeschäft.
Werktitel
Auch sogenannte Werktitel sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG geschützt.
Darunter fallen:
- Druckschriften („Tagesspiegel“)
- Filmwerke („Star Wars“)
- Tonwerke („Giraffenaffen 4-Winterzeit“)
- Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke.
Geographische Herkunftsangaben
Geographische Herkunftsangaben sind nach § 1 Nr. 3 MarkenG geschützt:
- Namen von Orten (Warsteiner)
- Namen von Gegenden (Spreewälder)
- Namen von Gebieten (Mecklenburger)
- Namen von Ländern (Made in Germany)
Gründe für eine Markenanmeldung
Es gibt verschiedene Gründe für eine Markenanmeldung. Eine Marke wird vor allem zum Schutz vor ungewollten Übernahmen des Unternehmens- oder Produktnamens angemeldet. Damit kann der Markeninhaber auch den Wettbewerb beeinflussen. Eine Marke stellt darüber hinaus einen immateriellen Vermögensgegenstand dar.
Verfahren der Markenanmeldung
Prüfung: Beschreibende Begriffe?
Vor einer Markenanmeldung sollte man zunächst prüfen, ob der Begriff beschreibend ist. Hier gilt nämlich dasselbe wie bei den geschäftlichen Bezeichnungen. Beschreibende Begriffe können nicht geschützt und daher nicht als Marke angemeldet werden. Es besteht ein sog. absolutes Schutzhindernis nach § 8 MarkenG. Dieses Problem kommt in der Praxis regelmäßig vor. Was liegt näher als ein Firmenname, der die eigene Geschäftstätigkeit widerspiegelt? Wenn man dann den Namen nicht ändern möchte, hilft zur Eintragung oft nur eine Wort-Bildmarke. Aber auch hier gibt es einiges zu beachten, so reicht zB nur ein besonderer Schriftzug in der Regel nicht aus, erforderlich sind zusätzliche Grafikelemente. Auch sollte man sich bewusst sein, das so ein Markenschutz über Umwege eher schwach ist.
Prüfung: Verwechslungsgefahr?
Vor einer Markenanmeldung sollte man in jedem Fall auch recherchieren, ob es identische oder ähnliche Marken gibt. Man spricht hier von der sog. „Verwechslungsgefahr“.
Die Verwechslungsgefahr hat zwei Elemente:
- Ähnlichkeit der Markenbegriffe
- Ähnlichkeit der Waren / Dienstleistungen
Bei der Ähnlichkeit der Markenbegriffe schaut man, ob die Begriffe bildlich (d.h. von der Schreibweise), klanglich und begrifflich ähnlich sind.
Beispiele für eine Ähnlichkeit der Markenbegriffe:
- Schriftbild bei Wortzeichen: Evian / Revian
- Klang bei Wortzeichen: Crunchips / ran chips
- Bildzeichen: 3-Streifen von Adidas / 2 Streifen
Beispiele für die Ähnlichkeit Waren / Dienstleistungen:
- Wein / andere alkoholische Getränke
- Finanzdienst- / Immobiliendienstleistungen
Weiter Fälle von Verwechslungsgefahr: „Sky“ vs. „Skype“ sowie „Neuro-Vibolex“ vs „Neuro-Fibraflex“.
Um identische oder ähnliche Begriffe zu recherchieren, reicht eine Google-Suche nicht aus. Hier können professionelle Recherchedienste weiter helfen. Diese haben Zugang zu Quellen, die nicht so leicht zugänglich sind (zB nationale Marken- und Firmenregister). Auch werden Abwandlungen des Markenbegriffes geprüft, auf die man selbst nicht unbedingt kommt. Denn es reicht für die Verwechslungsgefahr schon eine Ähnlichkeit der Begriffe aus.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Bereits bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sollte klar sein, welche Waren und Dienstleistungen für eine Marke angemeldet werden. Die Einteilung ist nach der sog. „Nizza-Klassifikation“ zu empfehlen, da auf dieser Basis die Anmeldung beim Markenamt später erfolgen muss. Man kann also bei der Markenanmeldung zB nicht eifach den Begriff „Schallplatten & CDs“ nehmen, sondern muss den Begriff „Tonträger“ aus Klasse 09 wählen. Die Nizza-Klassifikation besteht aus 45 verschiedenen Klassen.
Gebühren
Sobald die Marke angemeldet ist, muss die entsprechende Gebühr bezahlt werden. Bei einer elektronischen Anmeldung beträgt die Grundgebühr für drei Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt 290 Euro, bei einer Anmeldung in Papierform 300 Euro. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro.
Die Gebühren für eine europäische Marke sind um einiges höher. Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum beträgt die Grundgebühr für eine Klasse 850 Euro. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 Euro, ab der dritten Klasse kostet es 150 Euro je Klasse.
Widerspruchsverfahren
Verläuft die Prüfung des Markenamtes positiv, wird die Marke eingetragen. Der Inhaber erhält dann eine entsprechende offizielle Urkunde, die gerne mal gerahmt wird. Aber leider beginnt für den Markeninhaber dann erst die Zeit des Zitterns. Denn jeder andere Inhaber einer identischen/ähnlichen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch gegen die Markenanmeldung einzulegen.
Der Widerspruch ist begründet, wenn eine ältere Marke mit der angemeldeten Marke im Hinblick auf den Namen sowie die Waren / Dienstleistungen identisch oder ähnlich ist. Es gelten hier die Grundsätze zur Verwechslungsgefahr (siehe oben).
Das Markenamt prüft nach Eingang des Widerspruchs, ob der Widerspruch ganz oder teilweise begründet ist. Der Widerspruch kann zB nur teilweise begründet sein, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht in sämtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen gegeben ist.
Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für die Waren / Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung gelöscht.
Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Alternativ kann der Anmelder der Marke während des gesamten Verfahrens seine Markenanmeldung ganz oder teilweise zurücknehmen (ev. Kostenvorteile). Das kann Sinn machen, wenn in die Marke noch nicht allzu viel investiert wurde und man eine längere Rechtsunsicherheit scheut. Man sollte sich dann aber bewusst sein, dass die Marke überhaupt nicht mehr benutzt werden darf. Das kann eine Löschung von Domains sowie Vernichtung von Firmenschildern/Briefbögen bedeuten.
Schutzdauer
Der Schutz gilt ab der Eintragung rückwirkend zum Datum der Anmeldung für zehn Jahre. Die Rückwirkung ist ganz beruhigend, sollte ein Prüfungsverfahren mal länger dauern.
Aber Achtung: Die zehnjährige Schutzdauer ist davon abhängig, dass die Marke in den geschützten Waren- und Dienstleistungen auch tatsächlich benutzt wird. Wird die Marke in Teilbereichen nicht genutzt, kann jemand (zB ein Konkurrent) nach Ablauf von fünf Jahren eine sog. „Löschungsklage“ beim Markenamt einreichen. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die Marke in einzelnen Bereichen nicht genutzt wurde, erlischt der Schutz darin. Aus diesem Grund sollte bei der Markenanmeldung darauf geachtet werden, dass wirklich nur die Waren und Dienstleistungen geschützt werden, die in Frage kommen.
Der Markenschutz kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Die Kosten beim DPMA betragen derzeit 750 Euro.
Internationale Markenanmeldung
Es gibt keine „Weltmarke“, die automatisch für alle Länder gilt, sondern man muss für jedes einzelne Land einen Markenschutz beantragen. Die Eintragung in ein internationales Register („IR-Marke“) ist nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) möglich. Der Antrag kann über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden, das es dann an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf weiter leitet.
Voraussetzung der internationalen Registrierung ist eine nationale oder europäische Marke (sog. „Basismarke“).
Die Schutzdauer beträgt beim MMA 10 Jahre bzw. 20 Jahre beim PMMA.
Wenn Sie Fragen zum Markenrecht oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.