Der Produzentenvertrag ist in weiten Teilen dem Bandübernahmevertrag sehr ähnlich. Der Produzent macht nämlich nichts anderes, als auch ein Band herzustellen und die Rechte daran zu übertragen. Unterschiede bzgl. der Rechteübertragung ergeben sich aufgrund der Arbeitsweise der Produzenten. Denn er kann entweder selbständig und auf eigenes Risiko eine Band produzieren sowie die Bänder später einer Firma anbieten. Oder aber der Produzent wird von der Firma zur Produktion einer bestimmten Band engagiert. Es gibt sowohl den künstlerischen Produzenten als auch den wirtschaftlichen Produzenten. Beides kann zusammen fallen.
1.) Der Produzent als „Selbständiger“
Der Produzent fertigt hier meist im eigenen Studio Aufnahmen mit einem Künstler an. Eine Plattenfirma ist in diesem frühen Stadium noch nicht beteiligt, so dass der Produzent erst einmal auf eigenes Risiko arbeitet. Es gibt hier mehrere Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung des Produzenten, von denen der Umfang der späteren Rechteübertragung abhängt.
2.) Vorausabtretung des Beteiligungsanspruches
Der Produzent überträgt hier an den Künstler seine Rechte an den Aufnahmen und bekommt dafür im Gegenzug einen Teil der zukünftigen Beteiligung des Künstlers an den Erlösen abgetreten.
Vorteil: Der Produzent muss sich um nichts mehr kümmern
Nachteil: Der Produzent verliert sein Mitspracherecht bei Post-Produktionen
3.) Produzenten – Versprechen
Der Produzent behält sich hier das Eigentum an den Masterbändern vor und lässt sich von dem Künstler versprechen, dass dieser keinen Plattenvertrag abschließen wird, ohne den Produzenten dabei als künstlerischen Produzenten zu beteiligen.
Nachteil: Falls Künstler den Produzenten beim Abschluss des Plattenvertrages entgegen der Absprache nicht beteiligt, kann Produzent eventuelle Schadensersatzansprüche nur gegen den Künstler geltend machen.
4.) Produzenten – Optionsvertrag
Hier erhält der Produzent die Option auf Abschluss eines Exklusivvertrages mit dem Künstler. Der Produzent muss also für die Aufnahmen eine Plattenfirma suchen. In der Optionsvereinbarung wird man ihm dazu eine Frist von 6 bis 12 Monaten setzen. Während dieser Zeit ist es jedoch dem Künstler untersagt, selbst einen Vertrag mit einer Firma abzuschließen. Im Erfolgsfall schließt der Produzent zwei Verträge ab: Mit dem Künstler einen Künstlervertrag und mit der Firma einen Bandübernahmevertrag. Findet der Produzent innerhalb der Frist keine Firma, dann ist die Optionsvereinbarung jedoch hinfällig
5.) Der Produzent als „Angestellter“
Der Produzent hat aber auch die Möglichkeit, gleich im Auftrag einer Plattenfirma zu arbeiten. In diesem Fall überträgt er nur seine eigenen Rechte und nicht die des Künstlers. In den entsprechenden Verträgen können insbesondere folgende Punkte festgelegt werden:
- Recht der Firma zu bestimmen, welche Titel mit welchen Begleitmusikern aufgenommen werden
- Festlegung des Budgets für die Produktion
- Sicherung der Produktionsqualität
- verbindliche Abgabetermine
- keine Haftung von Produzent für Verzögerungen, welche durch Verhalten von Künstler verursacht werden
- Vorbehalt der Firma bzgl. der Abnahme
- Verschwiegenheitspflicht
Wenn Sie Fragen zum Produzentenvertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.