Software-Erstellungsvertrag

Definition Software-Erstellungsvertrag

Beim Software-Erstellungsvertrag wird das Programm auf die Bedürfnisse des Anwenders angepasst (Herstellung eines „Werkes“). Auch die Umstellung einer Software auf andere Betriebssysteme fällt darunter. Hier liegt also ein Werkvertrag vor. Folge: Die Vergütung wird erst nach Eintritt des Erfolgs und Abnahme geschuldet. Aber: Der Unternehmer (d.h. der Programmierer) kann Abschlagszahlungen fordern. Auch beginnt die Verjährung erst mit Abnahme zu laufen.

Vertragsgegenstand und die Grundfunktionalitäten

Eingangs werden meist der Vertragsgegenstand und die Grundfunktionalitäten der zu erstellenden Software festgehalten. Die Ausführungen beim Software-Erstellungsvertrag sind hier eher knapp.

Leistungspflichten des Auftragnehmers

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers sind die Entwicklung und Herstellung der Software. Dies wird im sog. Pflichtenheft festgehalten, dem Herzstück des Vertrages. Es enthält die Spezifikationen der Software detailliert, einschließlich der von der Software zu bewältigenden Aufgabenstellung, der Funktionalitäten und des erforderlichen Leistungsumfangs. Das Pflichtenheft sollte so genau wie möglich sein, es dient später immer wieder als Orientierungs- und Auslegehilfe.

Fertigstellungstermine

Die Fertigstellungstermine werden auch im Software-Erstellungsvertrag festgelegt, man arbeitet hier mit sog. Milestones. Manche Verträge sehen für den Verzug des Programmierers Vertragsstrafen vor.

Installation, Einweisung

Der Programmierer hat die Software auf der Hardware des Bestellers so zu installieren, dass sie funktionsfähig ist. Vereinbart wird in der Regel auch eine Einweisung der Mitarbeiter.

Quellcode, Dokumentation, Benutzerhandbuch

Der Quellcode ist neben der Dokumentation und dem Benutzerhandbuch an den Auftraggeber zu überlassen. Die Dokumentation ist dabei so zu halten, dass ein professioneller Programmierer in der Lage ist, den Quellcode für eine Weiterentwicklung der Software zu bearbeiten.

Zahlungsmodalitäten

Zahlungsmodalitäten sind variabel. Vorauszahlungen können an das Erreichen der Milestones geknüpft werden. Es kann aber auch eine Pauschalvergütung nach Fertigstellung der Software vereinbart werden.

Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte sind auch im Software-Erstellungsvertrag genau festzulegen. Ein Bearbeitungsrecht sollte auf jeden Fall enthalten sein, wenn der Besteller die Software unabhängig weiter entwickeln lassen möchte.

Mängelrechte / Haftung / Kündigungsrecht

Die Mängelrechte sind alle im BGB enthalten, werden mitunter aber auch noch mal vertraglich festgehalten. Die Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit meist auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Ein Kündigungsrecht findet sich bei Verzug des Auftragnehmers.

Abnahme beim Software-Erstellungsvertrag

Die Abnahme ist beim Software-Erstellungsvertrag für die Zahlung der Vergütung von entscheidender Bedeutung. Die Erklärung der Abnahme kann entweder ausdrücklich oder kokludent (= schlüssig) erklärt werden. Eine konkludente Erklärung der Abnahme kann etwa in der rügelosen Benutzung der Software oder in der vorbehaltlosen Zahlung der Vergütung liegen. Wenn die Abnahme in Kenntnis eines Mangels erklärt wird, kann der Verlust der Mängelgewährleistung bzgl. des konkreten Mangels drohen.

Verweigerung der Abnahme

Der Auftragnehmer darf wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kriterien, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt: Umfang der Maßnahme zur Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber bei Verweigerung des Abnahme eine Frist zu Abnahme setzen. Läuft die Frist ergebnislos aus, gilt das Werke als abgenommen. Aber: Der Auftraggeber kann bei einem Mangel einen Teil der Vergütung einbehalten.

 Vergütung beim Software-Erstellungsvertrag

Nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung erst bei Abnahme des Werkes zu zahlen. Der Auftraggeber muss die Abnahme erklären. Der Auftragnehmer sollte daher Entwicklungsphasen mit Tests, dazugehöriger Dokumentation und Teilvergütung in den Vertrag aufnehmen.

 

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