Veranstaltungsbesuchervertrag

1.) Gegenstand des Veranstaltungsbesuchervertrages

Beim Veranstaltungsbesuchervertrag verpflichtet sich der Veranstalter zur Erbringung der Veranstaltung und der Besucher zur Leistung des dafür vereinbarten Entgelts.

2.) Rechtsfolgen bei Verhinderung des Besuchers

Kann der Besucher aus Gründen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, nicht an der Veranstaltung teilnehmen, so hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

3.) Rechtsfolgen bei Verzögerung der Veranstaltung

Bei einer Verzögerung der Veranstaltungsbeginns hängen die Rechtsfolgen von der Dauer der Verzögerung ab. Bei nur leichter Verzögerung kann der Besucher nicht vom Vertrag zurücktreten. Fällt die Verzögerung allerdings stärker aus, kann der Besucher vom Vertrag zurücktreten und sein Eintrittsgeld zurückfordern.

4.) Rechtsfolgen bei mangelhafter Darbietung

Ist die Darbietung mangelhaft, kann der Besucher zumindest einen Teil seines Eintrittsgeldes zurückverlangen. Allerdings kann man sich trefflich darüber streiten, wann die Veranstaltung mangelhaft ist.

5.) Rechtsfolgen bei Abbruch der Veranstaltung

Hier muss der Veranstalter das Eintrittsgeld zurückerstatten, auch wenn er den Grund des Abbruches nicht zu vertreten hat (z.B. Unwetter bei Open Air Veranstaltung). Die Höhe des Betrages hängt maßgeblich von der Art der Veranstaltung ab.

Wenn Sie Fragen zum Veranstaltungsbesuchervertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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