Kein Löschungsanspruch des Kennzeicheninhabers gegen den Inhaber einer gleichlautenden Domain: BGH Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06
Die Klägerin ist seit 2001 unter der Abkürzung „ahd“ im Hard- und Softwarebereich tätig. Die Beklagte ist seit 1997 Inhaberin der Domain ahd.de und bietet darunter seit 2004 Dienstleistungen