Der Veröffentlichung von Kinderfotos müssen die Eltern gemeinsam zustimmen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: II-1 UF 74/21, 1 UF 74/21) bestimmt.
Was war passiert? Die neue Lebensgefährtin des Vaters hatte Fotos seiner Kinder gepostet. In den sozialen Netzwerken und auf ihrer Website wollte sie damit Werbung für ihr Geschäft machen. Der Vater war mit den Kinderfotos einverstanden, die von ihm getrennt lebende Mutter nicht. Sie forderte die Löschung der Kinderfotos aus dem Internet. Dem kam die Lebensgefährtin jedoch nicht nach. Im Gegenteil, sie postete sogar weitere Fotos auf ihren Social-Media-Kanälen.
Dagegen zog die Mutter vor Gericht und erhielt recht. Die Richter argumentierten, dass das Posten von Kinderfotos auf Social Media (hier Instagram und Facebook) Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat, die nur schwer abzuändern sind. Die Fotos seien einer weiten Öffentlichkeit zugänglich und ihre Weiterverbreitung daher kaum kontrollierbar.
Ähnlich hatte auch schon das OLG Oldenburg drei Jahre zuvor argumentiert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.05.2018 – 13 W 10/18). Es sprach ebenfalls von einer „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“. Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Düsseldorf war es jedoch der Ansicht, dass beide Eltern einem dagegen gerichteten Gerichtsverfahren zustimmen müssen. Die Zustimmung eines Elternteils kann allenfalls von einem Familiengericht ersetzt werden.