Immer wieder stellt sich die Frage, ab wann eine Bewertung bei Google unzulässig ist. Das jüngste Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts vom 16.2.2022 (Az.: 9 U 134/21) hatte diese Frage zum Gegenstand.
Was war passiert? Ein Immobilienmakler hatte einen eigenen Auftritt bei Google Places. Dort schrieb ein Kunde folgende Bewertung:
„Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“
Gegen diese Bewertung wehrte sich der Immobilienmakler vor Gericht. In der Vorinstanz wurde seine Klage abgewiesen, auch in der Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Zwar befand das Gericht die Bewertung des Kunden für geeignet, den Makler in seinem sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre zu verletzen. Diese Verletzung sei aber nicht rechtswidrig, da die Meinungsfreiheit des Beklagten überwiege.
Seine Äußerung enthielt zum einen Tatsachenbehauptungen („Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat’“). Zum andern enthielt sie ein Werturteil („Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit.“). Da das Werturteil hier im Vordergrund steht, sei von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen. Darüber hinaus sei die Tatsachenbehauptung des Beklagten auch wahr.
Somit muss das Interesse des Klägers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aktiv den Auftritt im Internet gesucht habe und Verbraucher ein Interesse haben, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen.
Fazit:
Ein konsequentes Urteil, das wenig überrascht. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn sie sich nicht nach den Kriterien „wahr“ oder „unwahr“ messen lässt. Die persönliche Empfindung des Beklagten zu dem Verhalten des Klägers fällt genau darunter. Sie überschreitet auch nicht die Grenzen zur sog. „Schmähkritik“ oder Beleidigung.