Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 24. März 2015 entschieden (Az.: 10 U 5/11), dass der Weiterverkauf von im Internet erworbenen und herunter geladenen E-Books nicht zulässig ist. Dies berichtet der Börsenverein des deutschen Buchhandels in seiner Pressemitteilung vom 14. April 2015. Worum geht es konkret? Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Buchhändler untersagen rechtlich einen Weiterverkauf von E-Books. Zwar verhindern auch die Kopierschutzmechanismen eine tatsächliche Weitergabe von E-Books. Aber die spannende Frage, die sich auch die klagende Verbraucherzentrale gestellt hat, ist folgende: Werde ich als Verbraucher nicht zu stark in meinen Rechten eingeschränkt, wenn ich das E-Book nicht weiter veräußern darf?
In der Argumentation wird hier auf den sogenannten „Erschöpfungsgrundsatz“ Bezug genommen. Er besagt, dass ein Vervielfältigungsstück eines Werkes weiter verbreitet werden darf, wenn es mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gelangt ist (§ 17 Abs. 2 UrhG). Kaufe ich beispielsweise eine (legale) Musik-CD, darf ich sie danach wieder verkaufen, ohne jemanden um Erlaubnis fragen zu müssen.
Es wird nun heftig darüber gestritten, ob man den Erschöpfungsgrundsatz auch auf den digitalen Bereich übertragen kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies für online erworbene Software unter sehr strengen Voraussetzungen zwar bejaht. Dieses Urteil lässt jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse auf andere digitale Medien zu. Aus diesen Gründen wird der Ausgang eines vor kurzem initiierten Verfahrens vor dem EuGH, in dem es um die Zulässigkeit des Verkaufs von „gebrauchten“ E-Books geht, mit Spannung erwartet.
Unabhängig von der juristischen Bewertung steht man wieder vor den altbekannten Problemen bei digitalen Gütern: Sie sind in unveränderter Qualität beliebig oft kopierbar.