BGH, Urteil vom 01.02.2018 – Az.: III ZR 196/17 zur Einwilligung für Werbung.
Der BGH hatte hier über die Rechtmäßigkeit einer Klausel zu entscheiden. Darin willigte der Kunde in die Verwendung seiner Daten für Werbung ein.
Die Beklagte verwendete in ihren Formularen folgende Klausel:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.“
Der BGH hatte an dieser Klausel nichts auszusetzen und hielt sie daher für rechtmäßig. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Zustimmung wie hier auf verschiedene Werbekanäle (E-Mail, Telefon, SMS/MMS) beziehe. Auch die Formulierung „zur individuellen Kundenberatung“ sei bestimmt genug.
Der BGH weicht hier bewusst von seiner bisher strengen Rechtssprechung ab, wo er sogar die Angabe von konkreten Waren- und Dienstleistungsbereichen für die Wirksamkeit einer Klausel forderte.
Wie gesagt gelten die oben genannten Grundsätze nur für die „Opt-In“-Lösungen, der Kunde muss der Verwendung seiner Daten also ausdrücklich zustimmen, die Zustimmung ist auch nachvollziehbar zu protokollieren.