Bei der Anmeldung von Marken ist stets zu prüfen, ob fremde Markenrechte verletzt werden. Auch für den Anwalt ist die Beurteilung manchmal nicht ganz einfach, da es eine Reihe von Dingen zu beachten gilt. Am Anfang steht meist eine professionelle Markenrecherche durch einen Drittanbieter. Hier werden die entsprechenden Markenregister durchsucht, ob es in den relevanten Klassen bereits eine eingetragene Marke gibt, die mit der beabsichtigten Eintragung identisch oder ähnlich ist. Zusätzlich kann man auch in den Firmenregistern nach Firmen recherchieren, was zu empfehlen ist. Unternehmensbezeichnungen können einer Markeneintragung nämlich auch dann entgegenstehen, wenn sie nicht als Marke eingetragen sind.
Sind der Markenname sowie die anzumeldenden Waren und Dienstleistungen identisch, kann dies ein relatives Schutzhindernis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG darstellen. Voraussetzung ist, dass die konkurrierende Marke einen „älteren Zeitrang“ besitzt, d.h. früher angemeldet oder eingetragen worden ist.
Bei einer Ähnlichkeit von Markenname sowie Waren und Dienstleistungen wird das Vorliegen der sog. „Verwechslungsgefahr“ geprüft (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), welche auch ein relatives Schutzhindernis darstellt. Grob gesagt schaut man danach, ob die angesprochenen Kreise annehmen könnten, dass die Ware oder Dienstleistung aus dem selben Unternehmen stammt. Teilweise reicht es aber schon aus, dass man die beiden Marken gedanklich in Verbindung bringt.
Ein Schutzhindernis kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG schließlich gegeben sein, wenn die Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke aufgrund der Ähnlichkeit der Marke ausgenutzt wird. Die Waren und Dienstleistungen müssen dazu sogar nicht einmal ähnlich sein.
Der BGH hat mit Urteil vom 2. April 2015 nun entschieden, dass letzteres bei der Wortbildmarke mit dem Schriftzug „PUMA“ und der Wortbildmarke mit dem Schriftzug „PUDEL“ der Fall ist. Bei PUMA handelt es sich bekanntlich um eine springende Raubkatze, PUDEL hat die Umrisse eines springenden Pudels dargestellt. Obgleich dies eine Parodie der bekannten Marke darstellt, hat der BGH ein unberechtigtes Ausnutzen der Wertschätzung der Marke „PUMA“ angenommen. Die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken sei so groß, dass die beteiligten Verkehrskreise sie miteinander verknüpften. Das Grundrecht auf freie künstlerische Beteiligung oder auf freie Meinungsäußerung räume nicht die Möglichkeit ein, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen. Aus diesen Gründen könne die Löschung der Marke „PUDEL“ verlangt werden.
Siehe BGH Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel
(Pressemitteilung abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70695&pos=0&anz=50)