6. April 2007

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung („Massenabmahnung“): Amtsgericht Mannheim vom 15. Dezember 2006

In diesem Verfahren ging es um die Kosten einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Vom Sachverhalt ist leider wenig bekannt, da das Gericht in seiner Urteilsbegründung von der Schilderung des Sachverhaltes nach § 495a ZPO (=Zivilprozessordnung) abgesehen hat. Nach dieser Vorschrift kann der sog. Tatbestand entfallen, wenn der Streitwert unter 600 Euro liegt. Ausgegangen wird also von dem üblichen Fall einer Urheberrechtsverletzung z.B. durch illegale Musikdownloads. Das Szenario ist bekannt: Man wird von einen Anwalt aufgefordert, das illegale Verhalten einzustellen sowie Schadensersatz und Anwaltskosten zu bezahlen. Zusätzlich muss man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darin soll man sich verpflichten, jegliche Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Internet und Musik in Zukunft zu unterlassen. Falls man gegen diese Verpflichtung verstößt, sehen die Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe von über 5000,- Euro vor. Nicht selten wird das Ganze noch von einem Strafverfahren begleitet. 

In diesem Fall weigerten sich also die Beklagten, die Anwaltskosten zu bezahlen. Das Amtsgericht Mannheim gab ihnen Recht. Es stellte fest, dass hier eine Serienabmahnung vorlag. Das Schreiben enthielt nämlich die selben Textbausteine wie eine Vielzahl von Schreiben, die ebenfalls von der klagenden Anwaltskanzlei stammten. Es handelte sich jeweils um einfache und gleichartige Sachverhalte, die kostenpflichtig abgemahnt wurden. Folglich stand das Interesse, Gebühren erzielen zu wollen, eindeutig im Vordergrund, so das Gericht. Eine Erstattungspflicht der Beklagten sei daher abzulehnen.

Denn in solchen Fällen sei eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als dass der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berate und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertige. Die übrigen Abmahnungen könnten dann regelmäßig mittels dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden Sachverstand erfordere. Bei einer Vielzahl von Urheberrechtsverstößen, die ein und dasselbe Recht betreffen, sei eine andauernde anwaltliche Beratung nicht notwendig.

Falls die Abmahntätigkeit dem Bevollmächtigten vollständig und generell überlassen wird, besteht nach dem Urteil auch ein erheblicher Zweifel am Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers. Denn der Anwalt soll nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des Rechtsinhabers tätig werden. Die vollständige Überlassung reicht nach den Worten des Gerichts jedoch noch nicht alleine zur Annahme einer Serienabmahnung aus. In diesem Verfahren kam aber hinzu, dass keinerlei Korrespondenz zwischen dem Rechtsinhaber und dem abmahnenden Anwalt vorlag. Es wurde nur einmalig eine allumfassende Vollmacht gegeben und in regelmäßigen Abständen ein Überblick über die Abmahntätigkeit erteilt. Aus diesen Gründen sah das Gericht ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund. Eine Pflicht des Verletzenden, die Anwaltskosten zu bezahlen, sei somit abzulehnen.

Kommentar:
Das Amtsgericht Mannheim stellt in diesem Urteil eine Reihe von Voraussetzungen für das Vorliegen einer Serienabmahnung auf. Im Einzelfall bedarf es also einer genauen Prüfung, ob diese allesamt vorliegen. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht garantiert, dass ein anderes Gericht dies genauso sieht. Denn in keinem Bereich ist die Rechtssprechung so uneinheitlich wie bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Zu begrüßen ist daher der geplante Gesetzesentwurf, der für Serienabmahnungen eine einheitliche Gebühr von 50,- Euro vorsieht. So ist oftmals auch die Höhe der anwaltlichen Kostenrechnung nicht  nachzuvollziehen. Dies beginnt beim Gegenstandswert für illegale Downloads, an welchem sich die Kosten orientieren. Wie kommt man bei Künstler A auf einen Wert von 5000,- Euro pro Titel und bei Künstler B auf 10.000,- Euro pro Titel?  Bei 5.000,- Euro pro Song und sechs verschiedenen illegalen Downloads ergibt sich beispielsweise eine Kostenrechnung von ca. 800,- Euro. Schließlich gehen die vorgefertigten Unterlassungserklärungen meist zu weit. Danach soll man für jegliche zukünftige Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Musik im Internet haften. Ich will hiermit keinesfalls Partei für illegales Downloaden ergreifen, denn die Folgen für die Musikindustrie waren und sind gravierend. Bei der Rechtsverfolgung sollten jedoch gewisse Spielregeln eingehalten werden.

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