Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16.
In diesem Urteil ging es unter anderem um die Frage, ob ein Vertrag über den Kauf von Adressen zu Werbezwecken („Adresshandel“) wirksam ist. Das Gericht verneint die Frage, da es an einer wirksamen Einwilligung der Adressinhaber fehle. Es liege somit ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Dies erlaube die Nutzung personenbezogener Daten nur, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliege oder das sog. „Listenprivileg“ greife.
Nach § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG ist die Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe beschränkt. Letzteres sei hier nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht gegeben.
Auch liege keine wirksame Einwilligung der Betroffenen vor. Diese sei „nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht, der auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie (…) auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung“ hingewiesen wird. Der Nutzungszweck „Adresshandel“ sei vorliegend nicht genau genug erwähnt worden, auch mangele es an der notwendigen Hervorhebung.
Kommentar:
Dieses Urteil zeigt mal wieder, wie zahlreich die Fallstricke im Adresshandel sind und welche Risiken der Verwender solcher Listen eingeht.